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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0423
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— 5) Rock blaugrau, Beinkl. rot; — 6) Rock rot, Beinkl. gelb; —
7) Rock grün, Beinkl. rot, das Schapel golden in rot; — 8) Graf
wie sonst. Bildbuchstabe W golden in grünen Umrissen. Wegen
dieses Buchstaben s. Geneal. 344 N. 2.

= W36b3. Etwas anders 0 54bl, wo der Graf den r. Zeige-
finger aufstreckt und mit dem 1. auf den vor ihm stehenden Mann
deutet, von den 7 andern Personen keiner ein Schapel, wohl aber
die mittlere (Fig. 3) einen vorn geknüpften Mantel trägt.

Die Partei (Fig. 7) beschwört selbsiebent ihre „eigentliche Ge- Beweis der

eigentlichen

were" (Heusler, Gewere 149f., Instit. II 221). Daß wir den Gewe
Hauptschwörer in Fig. 7 zu suchen haben, gibt der richterliche
Fingerzeig an. Wenn sie in D in der Tracht des Lehensherrn
(oben 24 f.) auftritt, so scheint dem Maler ein Irrtum unterlaufen zu
sein, veranlaßt durch die oben angeführten Eingangsworte des § 3.
O hat das Schapel, das im nächsten Bilde wieder vorkommt, hier
gestrichen. Über die Aufstellung der Schwurgenossen in 3 Gruppen
von je 2 s. oben S. 84. Auch diesmal sind wieder die gegenseitig
hinweisenden Handbewegungen der Mitschwörer Fig. 2, 3, 4 zu
beachten. Vgl. oben 299, 304.

4. Zu Ldr. II 45: Wen man — vorvesten. sob(Taf.6<»4.

Farben: 1) Rock braun, Beinkl. rot; — 2) Rock von Grün und
Rot quergestreift, Beinkl. grün; — 3) Rock dunkelgrau (?), Beinkl.
gelb; — 4) Rock rot, Beinkl. grün; — 5) Rock blaugrau, Beinkl.
rot; —6) Rock grün, Beinkl. rot, Schapel golden in Rot; — 7) Graf
wie sonst. Bildbuchstabe W Mennig (dazu Geneal. 344 Nr 2).

= W 36 b 4. Abweichend 0 54 b 2, wo der Graf den r. Zeigefinger
aufstreckt und der Mann im Schapel sowie der nächste hinter
ihm mit dem r. Zeigefinger auf den Grafen deuten.

Der Dingflüchtige ist Fig. 1, die dem Gericht den Rücken kehrt
und abzieht. Fig. 2 macht ihn auf die Folgen seines Renehmens
aufmerksam durch die Gebärde der Aufmerksamkeit (Handgeb.
213) und durch den Hinweis auf die übrigen Personen, unter
denen 4 und 6 mittels des „Gelöbnisgestus" (a. a. O. 217), in O auch

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