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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0432
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Daß dies nicht richtig, sieht man schon aus der Umrißführung
von Ofenmantel und Unterbau, überdies aus der Zeichnung in 0.

32a (Taf. 63) 4. 4. Zu Ldr. II 52 §§1, 2: Fliehtet sich — zu schaden.

Farben: Kleidung braun. Zaun und Gewächse grün. Bildbuch-
stabe F golden in Mennigumrissen, S Mennig.

= W38a4. Vollständiger H8a4 (TD.VIII 4), wo nicht nur die
Hopfenranken, sondern auch der Baum, von dem ein Ast mit der
Axt abgeschlagen wird. Im Gegensinn und stark stilisierend O
57 a 1, wo der Hopfen, dessen Blätter und Zapfen naturgetreu ge-
zeichnet sein wollen, sich um den Baum rankt, aber der Zaun
fehlt. — Farben in H: Rock der männlichen Figur rot, Beinkl.
gelb; am Zaun die Pfähle grün, das Geflecht gelb; die Gewächse
ganz grün. Der Axtstiel rot, das Blatt blau. Bildbuchstabe V
Mennig.

üb/**ngs" Das Überhangsrecht. O ist unvollständig, Geneal. 369 unten. Der
Bauer zieht eine vom Nachbargrundstück über den Zaun hän-
gende Hopfenranke an sich und schlägt einen überragenden Baum-
ast ab (so deutlich in H). Er steht dabei auf ebenem Erdboden.
Bestimmungen, wonach er auf einem Rad oder Wagen stehen
durfte, um höher hinaufreichen zu können, scheinen dem Illu-
strator unbekannt. Dagegen scheint ihm die Beschränkung des
Überhangrechts bekannt, daß man nur diejenigen Äste abhacken
darf, die man auf ebenem Boden stehend mit der Axt erreichen
kann. Vgl. Weist.l 218, 11129,42,47,69, v. Richthof en, Fries.
RQu. 268, J. Grimm, RAM 99. Die Klausel bezüglich der Wurzeln
hat er nicht berücksichtigt.

32a(Taf.63)5,e. 5, 6. Zu Ldr. II 54 § 1: Der man en sol — das si nicht schaden.

Farben: Die Röcke beider Figg. bräunlich, die Beinkl. rot, die
Gugel von Fig. 1 rot, die Keule von Fig. 2 gelb. Die Tiere, mit Aus-
nahme des grünen Gehörns, fast ungetönt. Bildbuchstabe D gol-
den auf grünem Grund.

= W 38 a 5, 6. Abweichend H 8 a 5, 6 (TD. VIII 5, 6), wo jede der

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