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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0456
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nehmlich. So band man einem Räuber den „Raub", einem Fälscher
die gefälschten Geldstücke oder das gefälschte Gold oder Silber,
einem Mörder das „Wahrzeichen" des Mordes, die „Notwehr" in
die Hände, Freiberg Str. XX 2 (mit 6), VII 2 (mit 5, 7), Meissen
Rb. IV 6 d. 7, Mühlhausen Rb. 7 § 4, Weist. II 380, Zenten I 656.
Vgl. auch Meissen Rb. IV 6 d. 6 (der Totschläger an die Rahre des
Erschlagenen geschmiedet). Das Aufbinden des gestohlenen Gutes
auf den Rücken des Diebes wird im Ssp. nicht erwähnt. Der Zeich-
ner von X hat also hier wieder seine sonstige Rechtskenntnis ver-
wertet. Und so wohl auch wenn er hier wie in 14b 4 dem Dieb
die Hände vornüber kreuzweis binden läßt. Der ältere Rechts-
brauch forderte, daß ihm die Hände über den Rücken gebunden
werden, Todesstr. 99 N. 4, 5, J.Grimm, RAA II 198, Westgöta 1.
Md. 8 (II Db. 19), Schleswig Stadtr.I14, II 22, Flensburg Stadtr.
I 24, II 112 (115), Andr. Sunesson 85, Holzschn. im Ulen-
spiegel v. 1515 (Grüninger) fol. 81. Aber seit dem 13. Jahrh. sind
doch Fälle nachweisbar, wo jener Rrauch nicht mehr beachtet
wurde, Todesstr. 99 N. 5. Immerhin war es auch dann hier und
dort noch nicht gleichgültig, welche Hand über die andere gebun-
den wurde. Es findet sich noch im 16. Jahrh. die Vorschrift, die
linke müsse über die rechte gebunden werden, Zenten I 1368.
Und so ist es vielleicht kein Zufall, wenn in H und 0 dieser Zug
wiederkehrt. Nicht dagegen könnte D angeführt werden, weil dort
die ganze Figur des gebundenen Diebes entstellt ist.
KIaßH,TTn Der Gerüftkläger (Fig. 2) gehört auch zu §3, der im übrigen
Tötung nur durch den Leichnam mit den Wunden (Fig. 3) — die „hand-
hafte Tat, die da scheinbar" — verbildlicht ist. Die Klage wird noch
„mit dem Toten" selbst (s. auch III 90 § 2), nicht wie nach jüngerem
Recht mit einem bloßen „Leibzeichen", etwa einer Hand oder
einem Finger von ihm angebracht, D r e y e r, Nebenstunden 83—87,
J. Grimm, RAA II 5211, H. Rrunnerin Zschr. f. RGesch. Germ.
Abt. 1910 S. 235f., Kopp a. a. 0.1 91, P. Frauenstädt, Blutrache
97f. nebst Gl. zu Ldr.III90§2, Gl. in Liegn. Hs. I fol. 497, Rlume
v. Magdeb.I77, Weist. II 212, VI 35. Rilder: Bilderhs. des hamb.

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