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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0457
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Str. Taf. 18, (= Lappenbe rg, Miniat. Taf. 7, Heinemann, Der
Richter Beil. 9), wo der Tote im offenen Sarg vor Gericht gebracht
ist, Holzschn. im Druck der Bamberg. HalsGO. v. 1507, fol. 64b
(abgeb. bei W. Scheel, Die bamb. HGO. S. LII) wo der Tote auf
einer Bahre, und die Umarbeitung im Druck v. 1508 vor art. 230,
wo der Tote mit einem Dolch in der Brust auf einem Schrägen. Man
braucht nicht mit Brunner u.A. animistische Vorstellungen zu
Hilfe zu rufen, um diese Form der Todschlagsklage zu erklären.
Es genügt vollständig, was der Ssp. sagt: die Tat muß eben „schein-
bar", es muß der „blickende Schein" gegeben sein. S. auch Planck
a. a. 0.170 und Brunner selbst a. a. O. 249f. Eben darum liegt der
Tote vor Gericht nicht etwa in Leichentücher gehüllt, sondern in
dem Zustand, wie er das Leben gelassen. So zeigen ihn auch die
angeführten Holzschnitte. Anders allerdings die Miniatur zum
Hamburger Stadtr., wo der Leichnam schon zur Bestattung fertig
ist. Damit wird schon vom ursprünglichen Becht abgewichen, ge-
radeso, wie wenn anstatt des Leichnams das Leibzeichen genügt.
Kopp a. a. O. betont, daß in H der Tote „unten in einiger Entfer-
nung vom Gerichte" liegt, und meint, das hänge damit zusammen,
daß er „nur nach und nach herangebracht" werden durfte. Viel-
leicht wittert hier Kopp des Geheimnisses zu viel. Der Leichnam
ist dahin gezeichnet, wo der Gerüftkläger über ihm stehen kann.
Ähnlich wie Kopp ergeht es Brunner, der a.a.O. 238 in der L.
Hand des Leichnams (in H) den „älteren Redegestus" entdeckt
haben und für seine animistische Erklärung der Klage mit dem
Toten verwerten will. Vorab wäre zu fragen, ob die gebogene Lage
des Armes vom Zeichner als Gestus gemeint sei. Weder in D noch
in O kehrt sie wieder. Dort liegen die beiden Arme ruhig dem Ober-
körper entlang, hier ebenso ruhig übereinander gekreuzt. Aber
selbst wenn ein Gestus anzunehmen wäre, hätte Brunner doch
nicht unerwogen lassen dürfen, was in Handgeb. 184 ff. über die
rein schematische Anwendung des Redegestus im Ssp.-Werk ge-
sagt ist.

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