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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0468
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1. grün, Beinkl. rot; — 4) Rock von Rot in Weiß quergestreift,
Beinkl. grün; — 5) Rock gelb, Beinkl. rot; — 6) Rock r. grün,
1. rot, Beinkl. gelb; — 7) Rock gelb, Beinkl. rot; — 8) (Richter)
Rock gelb, Mütze gelb mit rotem Bügel, Beinkl. rot.
Auslieferung j)aß m ]\jr \ von j) sieben Bewaffnete vor die Burg gezogen sind,

des verfolgten 00 0

Friedens- ist kaum auf Laune des Zeichners zurückzuführen, da der Text

brcclicrs

nachher sieben Leute schwören läßt. Ihren Stangenwaffen nach
sind es wieder „geburen". Doch ist keiner als Bauermeister zu
unterscheiden. Auch die Erneuerung des Gerüftes ist übergangen.
Aber der verfolgte Friedensbrecher (Fig. 2) wird ihnen ausgelie-
fert. Was sie zuvor getan haben, schildert Nr. 2. In D wird der im
Text verlangte Siebenereid geleistet, wobei Fig. 3 den Hauptschwö-
rer vorstellt. Er und Figg. 1 und 4 zeigen mit Fingern abwärts
auf den in Nr. 3 zur Burg flüchtenden Friedensbrecher. Auf den
Hauptschwörer selbst weisen mit der Hand seine Helfer Fig. 2
und 4. Ganz anders das entsprechende Bild in H und 0. Hier
findet keine Eidesleistung statt, sondern die 5 oder 6 Männer
stehen mit dem gefangenen Friedensbrecher vor Gericht. Einer
deutet auf die vorige Szene, zum Zeichen, daß sie den Missetäter
in die Burg verfolgt haben. Diesen Vorgang hat der Zeichner von
D umgearbeitet. Er bezog ihn auf den Siebenereid, machte daher,
weil er die Partei vermißte, aus dem Gefangenen den Hauptschwö-
rer1) und aus einem Stangenkolben der Mannschaft die Kronen-
stange, die das fremde Gericht bedeutet, aus dessen Bezirk der
handhafte Friedensbrecher in dasjenige Gericht verfolgt wurde,
wo seine Auslieferung verlangt wird. Aus einem Gericht zum an-
deren geht das Verlangen nach Rechtshilfe, da alle ordentliche
Gerichtsgewalt vom König ausgeht, III 52 §2. Darum der r. Zeige-
finger des Richters auf die Krone abzielt. Die Richterfigur stellt
ja scheinbar den Grafen vor, der mit dem Gerichtsschwert pein-
liches Gericht abhält. Die Meinung dürfte aber schwerlich die
sein, daß der Eid immer vor ihm zu leisten sei. Er repräsentiert
nur den Richter des Ortes, wo die Auslieferung gefordert wird.

J) Diese Veränderung habe ich in Handgeb. 205 noch nicht erkannt.

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