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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0478
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Tür ihres Hauses und nimmt ein Roß in Verwahrung, welches
Fig. 2 bei ihr einstellt. Der Einsteller legt seine r. Hand über den
Rücken des Rosses und deutet mit der 1. auf den in der r. Bild-
hälfte wieder auftretenden Verwahrer. Hinter dem Einsteller wird
ein Dritter sichtbar (Fig. 3), dem das Roß gehört. In der r. Bild-
hälfte steht der Verwahrer (Fig. 4 = Fig. 1) vor Gericht, um sich
gegen die Diebstahlsinzicht von Fig. 3 zu verteidigen. Er tut dies,
indem er mit der 1. (=r.) Hand auf Fig. 2 zeigt, d.h. indem er sich
auf seinen Gewähren, den Einsteller, beruft. Mit der r. (=1.) Hand
zeigt er auf den Richter (Fig. 5), d. h. er bittet ihn, den Gewähren
vorladen zu lassen, worauf der Richter mit Redegebärden eingeht.
Der Gewähre erwidert den Fingerzeig des Beklagten, d. h. er er-
kennt an, das Pferd bei ihm eingestellt zu haben.

37a (Taf. 73)4. 4. Zu Ldr. 5 § 3: Swelch man — ane sine schult gesehen is.

Farben: 1) Rock rot, Beinkl. grün; — 2) Rock blau, Beinkl. rot.
Bildbuchstabe S blau.

= W 43 a 4, H 13 a 4 (TD. XIV 9). Etwas anders O 65 a 3, wo Fig. 1
die 1. Hand erhebt. — Farben in H: 1) Rock rot-weiß quergestreift,
Beinkl. grün; — 2) Rock von Weiß und zweimal Grün quergestreift,
Beinkl. gelb. Bildbuchstabe S grün.
Verwahrers R- verbrennt das bei Fig. 1 eingestellte Pferd in dessen Stall. L.

ist der Verwahrer vom Einsteller (Fig. 2) verklagt. Daß dies wegen
des Pferdes geschieht, gibt uns der Einsteller zu verstehen, indem
er mit dem 1. Zeigefinger auf das Pferd deutet. Der Verwahrer
lehnt seine Haftung durch den Aufmerksamkeitsgestus seiner 1.
Hand ab und schwört mit der r. den Unschuldseid.

37a (Taf.73)5. 5. Zu Ldr. III 5 § 5: Stirbt aber phert — he engüt is nicht.

Farben: 1) Rock und Beinkl. braun; — 2) Rock rot, Beinkl.
grün. Bildbuchstabe S grün.

= W43a5, H13a5, wo Fig. 1 mit Schwurgebärde.. Im Gegen-
sinn und abweichend 0 65bl: Fig. 1 nur mit Redegesten; Fig. 2
legt die Schwurfinger auf ein Reliquiar und hält in der andern

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