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der Maler von H, und zwar mit Recht, denn der Fronbote vollzieht
nach III 55 § 2 die Todesstrafe nur an einem Schöffenbarfreien.
S. übrigens Eckert, Der Fronbote 561

37b(Taf. 74)4. 4. (Todesstr. Anh. Nr. 481) zu Ldr. III 7 § 4: Kouft der jude —
vber einen diep.

Farben: 1 und 3) Kleidung wie bei 1 in Nr. 3; — 2) Rock grün-
weiß-rot gestreift, Haube weiß, Beinkl. rot; — 4) Rock oben grün,
am Schoß rot, Beinkl. grau; — 5) Graf wie in Nr. 3. Bildbuchstabe
K Mennig.

= W43b4. Genauer H13b4 (TD. XV 5), insofern als Fig. 3 ge-
fesselt vorgeführt wird und die Augen von Fig. 1 verbunden, un-
genauer insofern als die Hände von Fig. 1 kreuzweis vorne ge-
bunden. Im Gegensinn und abweichend O 66 a 2, wo der Graf mit
der r. (= 1.) Hand das Schwert über seinen Knien hält und die
1. (= r.) Hand erhebt, der Gefangene von seinem Führer an den
Schultern festgehalten wird, der Galgenfirst ein aufgezimmerter
Balken, und der Gehängte am Oberkörper entkleidet ist. — Farben
in H: Figg. 1 und 3 wie Fig. 1 in Nr. 3; — 2) Rock weiß mit gelben
Querstreifen, Beinkl. rot, Haube weiß; — 4) Rock rot, Beinkl. gelb;
— 5) wie Fig. 5 in Nr. 4. Bildbuchstabe R (recte ]K) blau.
Diebshehiereir ^ w^ em Jude (Fig. 3) gefangen vor Gericht gebracht (der
Zeichner von D hat das Binden der Hände übersehen, Geneal. 356
oben). Der Kläger (Fig. 3) zeigt mit der r. Hand (so in D) auf die
bei dem Juden gefundenen Kirchensachen, Kelch und Buch, wel-
ches in H deutlicher gezeichnet ist. Aufmerksamkeit heischend er-
hebt er den 1. Zeigefinger. In H hat er die r. Hand, in O keine
Hand zur Gebärdensprache frei. Vielleicht hatte er in X noch einen
dritten Arm. Da die Klage peinlich, stattet 0 mit Recht den Grafen
mit dem Gerichtsschwert aus. R. wird über den Juden „wie über
einen Dieb gerichtet", d. h. er wird nach Ldr. II 13 § 1 gehängt. Vgl.
Todesstr. 184. Verhältnismäßig am treuesten ist in Ansehung des
Hängeritus X in O wiedergegeben, da dieser dort am altertümlich-
sten erscheint: der Oberkörper des Gehängten entkleidet, seine

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