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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0486
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Figg. 4 und 5 (in H) in gleiche Farben gekleidet. Einer, der einen
Frieden „für sich selbst" gelobt und dann gebrochen hat (Fig. 3)
liegt enthauptet auf der Erde, weil es einem solchen Friedens-
brecher „an den Hals geht". Er trägt andere Farben als Fig. 4,
weil er eine andere Person ist. Einer der Zeugen (in D Fig. 6, in
H Fig. 7) weist auf ihn, weil er zu seinem Friedensgelöbnis zuge-
zogen war. D,er Scharfrichter, in D38a2, genau wie in D37b3
und in H 14a 2 genau wie in H 13b 3 gezeichnet, ist in D an beiden
Stellen auch in die nämlichen Farben gekleidet, s. darüber oben 465.
In H sind seine Farben an der zweiten Stelle nur ähnlich wie an
der ersten. Der Enthauptete ist wieder in ein langes Büßerhemd
gekleidet wie in 25 b 1, 37b 3, H 13 b 3 (s. Todesstr. 120). Dagegen
sind diesmal seine Hände kreuzweis gebunden. In D bemerkt man
wenigstens an ihrer Lage, daß sie in Y so gebunden waren (s.
Todesstr. 121).

0 66b 2. In O 66b 2 folgt nun eine Zeichnung mit 5 Figg., die in den Hss.
verantwort- der Y-Gruppe fehlte (Geneal. 381 oben). Vor dem sitzenden Rich-

lichkeit des cc v '

Prozeßbürgen ter (Fig. 5) steht ein Mann (Fig. 4), dessen r. Hand von beiden
Händen des Richters umschlossen wird, daneben ein anderer
(Fig. 3), der einen Schwurfinger auf ein Reliquiar legt. Es folgt
ein dritter (Fig. 2), der mit dem r. Zeigefinger auf diesen Vormann
deutet und mit der 1. Hand rückwärts weist. Letzteres tut auch ein
vierter (Fig. 1), während er die r. Hand erhebt. Die Komposition
gehört zu Ldr. III 9 §§ 3, 4: Wer aber bürge wirt — der gevangene
man. Der Verbürgte (Fig. 4) kommt vor Gericht und legt seine
r. Hand in des Richters Hände zum Zeichen seiner Bereitschaft,
zu Recht zu stehen, — gewissermaßen eine halbe Kommendation
(Handgeb. 246), die m. W. sonst nirgends begegnet, so daß wir
nicht sagen können, ob der Künstler sie dem Leben entnommen
oder subjektiv-symbolisch erfunden hat. — Der Bürge (Fig. 3)
„vollbringt" durch Schwur auf den Heiligen, daß er jenen dem
Gericht „überantwortet" habe. Von Figg. 1 und 2 dürfte eine den
Kläger, die andere etwa einen Zeugen der Bürgschaft vorstellen.
Ihre rückwärts weisenden Gebärden beziehen sich auf ein voraus-

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