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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0487
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gehendes Bild (O 67 a 1 oben S. 468), worin diese Verbürgung vor
sich gegangen.

3. Zu Ldr. III 9 §5: Swelch man — beschriet is. 38a (Taf.75)3.

Farben: 1) Rock grau mit weißen Lichtern, Beinkl. dunkelgrau;
— 2) Rock r. rot, 1. grün, Beinkl. gelb; — 3) Rock rot, Beinkl.
grau; — 4) (Graf) wie in Nr. 1. Bildbuchstabe S grün.

= W 44 a 3. Im ganzen überstimmend H 14 a 3 (TD. XVI1): doch
hier die Schilde ausgefüllt, bei Fig. 1 drei Räder, bei Fig. 3 ein
springender Wolf über einem Kleeblatt; der Graf gestikuliert nur
mit der 1. Hand. Im allgemeinen auch 0 66 b 3, wo aber der Graf
nur die r. Hand erhebt. — Farben in H: 1) Rock grün mit weißen
Lichtern, Beinkl. gelb; — 2) Rock gelb, Beinkl. rot; — 3) Rock von
Rot-Weiß-Grün quergestreift, Beinkl. unbemalt; — 4) (Graf) wie
in Nr. 1, der Schild bei 1) gelb, die Räder rot, bei 2) gelb, die Figg.
schwarz. Bildbuchstabe S blau.

Einen wegen Ungerichts gefesselten Beklagten (Fig. 1) sucht ein Gewaltsame

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anderer (Fig. 2) „mit Gewalt, mit dem Schwert in der Hand" eines ge-

fangenen

(Weber Sp. 31) dem Gericht zu „entführen", indem er ihn aus Beklagten
dem Gericht nach r. hinausschiebt. Aber ein dritter (Fig. 3) fängt
ihn, indem er ihn am Arm ergreift. Daß dieser dritte ihn auch „mit
dem Gerüft" beschreit, tut das von ihm geschulterte Schwert kund
oben 112f. (Weber a. a. O.). Der Graf bedroht den Begünstiger
durch Erhebung des 1. Zeigefingers, und zwar zunächst mit der
„gleichen Pein" wie den Beklagten, indem er mit dem r. Zeige-
finger auf diesen deutet. — Was die Wappen betrifft, so wurde
eines wie bei Fig. 1 in H von einem Geschlecht von Steinen geführt.
Der springende Wolf kommt bei verschiedenen Geschlechtern vor,
z. B. Bartensieben, Berwinkel, Bardeleben, doch niemals über
einem Kleeblatt. Wichtiger wäre es zu wissen, was überhaupt die
Wappen in dem Bilde bezwecken. Weber a. a. O. meint, sie „soll-
ten vielleicht den niederen und höheren Stand andeuten", — also
eine Erklärung, wie ich sie vermutungsweise bei D 22 a 3 aufstellte,
nur mit dem Unterschied, daß ein triftiger Grund für sie im vor-

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