Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0492
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Gerichtlicher

gestreift, Beinkl. gelb; — 4) (Graf) wie in Nr. 1. Bildbuchstabe A
und Artikel-Nr. X//// Mennig.
Die Parteien, die auf das Gut Ansprüche erhoben haben (Figg. 2
wegen eines und 3) „verebnen sich mit Minnen", indem Fig. 2 ihren Gegner

bei einem _

Dritten befind- Fig. 3 mit Geld abfindet. Der Vergleich wird vor Gericht erledigt,
hchen Gutes wq Richter durch seinen auf Fig. 2 gerichteten Fingerzeig zu
verstehen gibt, daß nunmehr dem Zahler das Gut gebührt, das
bisher ein dritter (Fig. 1) in Besitz und jeder von beiden Parteien
vorenthalten hatte. Den Besitz drückt aus das Ergreifen der Ähren
(Handgeb. 257), das Vorenthalten die Gebärde des Verweigerns
in H und O (a. a. O. 230). Der Zeichner von D hat diese durch den
allgemeinen Ablehnungsgestus (a. a. O. 222) ersetzt. Gegen den Be-
sitzer des Gutes gewendet fordert er (Fig. 2) mit dem Fingerzeig.

38b (Taf. 76)4. 4. Zu Ldr. III 15 §2: Swer so hergewete — vnd buse gebn.

Farben: 1) Rock rötlich, Beinkl. grau; — 2) Rock graublau,
Beinkl. rot; — 3) (Graf) wie in Nr. 1. Der Bürstengriff grün. Bild-
buchstabe S golden in Mennigumrissen.

== W 44b 4. Abweichend und vollständiger H 14b 4 (TD. XVI 7):
Fig. 1 empfängt die Geldstücke in einen Beutel; zu Füßen von
Fig. 2 liegt ein Schwert; zwischen ihr und Fig. 3 sieht man eine
Schere, dagegen fehlt die Bürste. Ähnlich, aber im Gegensinn
O 68 a 1, wo ebenfalls Schere und Schwert, doch keine Bürste.
Vgl. Geneal. 335. — Farben in H : 1) Rock r. weiß von Grün und
Rot quergestreift, 1. gelb, Beinkl. gelb; — 2) Rock r. rot, 1. grün,
Beinkl. gelb; — 3) (Graf) wie in Nr. 1. Bildbuchstabe S blau, die
Artikel-Nr. XV Mennig,
strafe wegen Die Mittelfigur (2) zahlt an Fig. 1 Buße, an den Richter Ge-

Vorenthaltung ° ' ° '

von Nachlaß- wette, weil sie sich mit Unrecht geweigert hat an jene ein „Erbe"

stücken

(Grundstück, die Kornähren) oder „Heergewäte" (Schwert) oder
Gerade (Bürste, worauf Fig. 1 in D mit dem Finger deutet, Schere),
herauszugeben. Zu den Sachrepräsentationen s. Bd. I Einleitg. 23,
Kopp, Bilder I 73, Weber Sp. 32, J. Grimm, RAA I 280. Ho-
rn ey er Anm. zum Art. 15 §2.

476
 
Annotationen