Beinkl. grün; — 4) Rock rot, Beinkl. gelb; — 5) (Graf) wie auf
14 b. Bildbuchstabe E Mennig.
DasAusziehen j)er verfestete Mann" (Fig. 3, oben 38 b 5 und S. 477) zieht sich
aus der Ver- " v & 5 /
festung eidlich aus der Verfestung (s. oben 321). In D verspricht, wie seine
Farben anzeigen sollen, derselbe Mann (Fig. 4) zu Recht zu stehen.
Aber der Maler von D hat die Fig. 4 nicht verstanden. Wir
Bürgen- haben vielmehr einen Bürgen in ihr zu erblicken, den der sich Aus-
stellung ° 3
ziehende setzt, indem er ihn mit der 1. Hand an der Schulter vor-
und dem Richter zuschiebt {Handgeb. 254, 210). Eine ähnliche
Handbewegung übrigens auch in D. Der Bürge verspricht mit
Gelöbnisgestus (a. a. O. 216) das Erscheinen der Ausgebürgten.
Wegen derselben Gebärde in H möchte man auch Figg. 1 und 2
für Bürgen halten, was aber dem Sparsamkeitsprinzip der Illu-
stration widersprechen würde. Der Gelöbnisgestus der Figuren in
H dürfte also kaum in Ordnimg sein. Zu einer andern Interpre-
tation führen ihre Gebärden in D. Fig. 2 weist mit der 1. Hand
(so auch in H) abwärts ins folgende Bild, und zwar auf den dort
abermals auftretenden verfesteten Mann, während sie zur Auf-
merksamkeit mahnend den r. Zeigefinger aufstreckt; Fig. 1 aber
weist mit der r. Hand auf den Verfesteten in Nr. 1. Man kann dem-
nach in Figg. 1 und 2 Zeugen vermuten, welche über die Ver-
festung aussagen (vgl. Handgeb. 205, 209). Das liegt um so näher,
als der Text gleich in Art. 18 §1 von einem Zeugenbeweis über die
Verfestung spricht. — Der Graf deutet (in D) mit dem einen Zeige-
finger auf den Verfesteten, mit dem andern auf den dessen Bürgen,
d. h. er muß die Bürgschaft gelten lassen (vgl. a. a. O. 211 und hier
Nr. 2 sowie unten 40 b 2, 4).
39a (Taf. 77) 2. 2. Zu Ldr. III 18 § 1: Swer so vor gerichie — an des richters stat.
Farben: 1) Rock grau, Beinkl. rot; — 2 und 3) (Bauermeister
und Schultheiß) Rock braun, Hut gelb, Reinkl. schwarzbraun; —
4) (Fronbote) Rock von Weiß-Rot-Grün quergestreift, Beinkl. gelb;
— 5) (Graf) wie in Nr. 1. Bildbuchstabe S golden in blauen Um-
rissen.
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14 b. Bildbuchstabe E Mennig.
DasAusziehen j)er verfestete Mann" (Fig. 3, oben 38 b 5 und S. 477) zieht sich
aus der Ver- " v & 5 /
festung eidlich aus der Verfestung (s. oben 321). In D verspricht, wie seine
Farben anzeigen sollen, derselbe Mann (Fig. 4) zu Recht zu stehen.
Aber der Maler von D hat die Fig. 4 nicht verstanden. Wir
Bürgen- haben vielmehr einen Bürgen in ihr zu erblicken, den der sich Aus-
stellung ° 3
ziehende setzt, indem er ihn mit der 1. Hand an der Schulter vor-
und dem Richter zuschiebt {Handgeb. 254, 210). Eine ähnliche
Handbewegung übrigens auch in D. Der Bürge verspricht mit
Gelöbnisgestus (a. a. O. 216) das Erscheinen der Ausgebürgten.
Wegen derselben Gebärde in H möchte man auch Figg. 1 und 2
für Bürgen halten, was aber dem Sparsamkeitsprinzip der Illu-
stration widersprechen würde. Der Gelöbnisgestus der Figuren in
H dürfte also kaum in Ordnimg sein. Zu einer andern Interpre-
tation führen ihre Gebärden in D. Fig. 2 weist mit der 1. Hand
(so auch in H) abwärts ins folgende Bild, und zwar auf den dort
abermals auftretenden verfesteten Mann, während sie zur Auf-
merksamkeit mahnend den r. Zeigefinger aufstreckt; Fig. 1 aber
weist mit der r. Hand auf den Verfesteten in Nr. 1. Man kann dem-
nach in Figg. 1 und 2 Zeugen vermuten, welche über die Ver-
festung aussagen (vgl. Handgeb. 205, 209). Das liegt um so näher,
als der Text gleich in Art. 18 §1 von einem Zeugenbeweis über die
Verfestung spricht. — Der Graf deutet (in D) mit dem einen Zeige-
finger auf den Verfesteten, mit dem andern auf den dessen Bürgen,
d. h. er muß die Bürgschaft gelten lassen (vgl. a. a. O. 211 und hier
Nr. 2 sowie unten 40 b 2, 4).
39a (Taf. 77) 2. 2. Zu Ldr. III 18 § 1: Swer so vor gerichie — an des richters stat.
Farben: 1) Rock grau, Beinkl. rot; — 2 und 3) (Bauermeister
und Schultheiß) Rock braun, Hut gelb, Reinkl. schwarzbraun; —
4) (Fronbote) Rock von Weiß-Rot-Grün quergestreift, Beinkl. gelb;
— 5) (Graf) wie in Nr. 1. Bildbuchstabe S golden in blauen Um-
rissen.
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