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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0500
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satz durch Wasser, das in einer Bütte steht, wie in unserm Bilde,
kommt schon im 1. Viertel des 12. Jahrh. in Frankreich vor, wo
Guibert v. Nogent das beim Wasserurteil verwendete „dolium" er-
wähnt (derselbe Ausdruck auch in Weist. IV 744, Anf. des 3. Jahrh.).
Deutlicher wie hier als Holzgefäß sieht man es in 71 a 2 (Taf. 141).
Gleichheit der p> schwört jede Partei auf den Heiligen, daß sie auf dem Grund-

Parteieneide J ° 1

stück den von ihr beanspruchten Grenzlauf „recht" gewiesen
habe. Zur Sache Planck a. a. 0.1613—616 und vgl. die Illustra-
tion zu derselben Bestimmung des Lnr. in 71a 2 (Taf. 141).

39b (Taf. 78) 2. 2. Zu Ldr. III 22 §§1, 3: Swer dem andern — mit unrechte vor-
behelt.

Farben: 1) Rock grau, Beinkl. rot; — 2) Rock grün, Beinkl.
gelb, der Ärmelrock in der Hand der Fig. rot; — 3) Rock gelb mit
grauen Schatten, Beinkl. grau. Bildbuchstabe S golden in Mennig-
umrissen.

= W 45b 2, H 15 b 2 (TD. XVII 5). Im Gegensinn 0 69b 1, wo der
Empfänger des Rockes die r. Hand erhebt. — Farben in H: 1) Rock
von schmalen Streifen von Grün und breiten von Gelb in Weiß
quergestreift, Beinkl. grün; — 2) Rock r. von Rot in Weiß quer-
gestreift, 1. grün, Beinkl. gelb, das Gewand in der r. Hand der Fig.
gelb ; — 3) Rock r. gelb, 1. von Grün in Weiß quergestreift, Beinkl.
rot. Bildbuchstabe S blau.
Rücknahme rjer Entleiher eines Rockes (Fig. 2) liefert diesen an den Her-

ausgeliehener °

Fahrnis leiher (Fig. 1) zurück, der mit dem Aufmerksamkeitsgestus einen
Rücklieferungstermin gesetzt hat (vgl. Weber Sp. 34). Er hat
auch ein Pferd entliehen, das er noch am Zügel hält, d. h. dem Ver-
leiher (Fig. 3) „vorenthält". Dieser trifft es bei ihm an und „unter-
windet" sich desselben, indem er den Zügel ergreift („Anefang"
nachRichtstr. Ldr. 11 §4, s. oben 395). Weber a. a. O. erblicktauch
in der 1. Bildhälfte nur eine Darstellung des Verleihens.

39b (Taf. 78) 3. 3. Zu Ldr. III 23: Swer herbergit — mit sines vnschult.

Farben: 1) Rock grau; — 2) Rock rot, Beinkl. gelb; — 3) Rock

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