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1) Rock r. grün, 1. gelb, Beinkl. rot; — 2) Rock rot, Beinkl. gelb; —
3) Rock gelb, Beinkl. grün; — 4) Rock der Frau grün, des Kindes
gelb, dessen Beinkl. rot; Rildbuchstabe 5 und die Kapitelzahl
XXVIII Mennig (die Numerierung ist in H bei diesem und beim
nächsten Kap. um eine Zahl voraus),
sog. Ehe- ]7m Geistlicher (Fig. 2), wie Web er Sp. 35) treffend bemerkt,

Scheidung. . . .

Putative Ehe als Richter sitzend scheidet eine Ehe, d.h. er erklärt sie für
nichtig. Der Ausdruck dafür ist, daß er den Mann von der Frau
wegschiebt. Die beiden müssen mit der Ablehnungs- (Verzichts-)
Gebärde der r. Hand (in D) die Nichtigkeit anerkennen. Der Mann
begleitet seine Verzichtsgebärde mit einem Aufmerksamkeitsgestus
der 1. Hand (so deutlich in H), weil er die Ehe in Unkenntnis ihrer
Nichtigkeit geschlossen hat. Der Befehlsgestus des Geistlichen
(Dompropst? Archidiakon?) in D und sein Zeigegestus in H sind
der eine wie der andere gleich verständlich, so daß sich nicht sagen
läßt, welcher der ursprüngliche in X war. Die Kinder aus der
putativen Ehe, die als ehelich gelten sollen, sind Fig. 3, — es steht
auf eigenen Füßen, d.h. es ist vor der „Scheidung" geboren, — und
das auf dem Arm der Frau, — sie „trägt" es zur Scheidung, was
die Naivetät des Zeichners nur buchstäblich darzustellen vermag,
während gemeint ist, daß die Frau mit diesem Kind schwanger
ist. Die Aufmerksamkeitsgebärde der Kinder besagt, daß sie sich
ihr „Recht" vorbehalten: d.h. als eheliche Kinder angesehen wer-
den wollen, die Gleichfarbigkeit ihrer Kleider, daß sie sich in
gleicher Rechtslage befinden.

4oa (Taf.79)4. 4. Zu Ldr. III 28 §1, 29 §1: [Spricht man aber — mit kamphe
an.] Der man mus — vnder im nicht.

Farben: 1) Rock grau, Beinkl. rot; — 2) (Graf) wie in Nr. 1.
Bildbuchstabe S golden in Mennig und blau wie die Textinitiale
bei Kap. XXVIII.

= H 16 a 4 (TD. XVIII 3), wo jedoch der Schwörende mit der 1.
und der Graf mit der r. Hand nach oben weisen, O 70b 2. — Farben
in H: 1) Rock r. grün, 1. von Rot in Weiß quergestreift, Reinkl.

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