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gelb; — 2) (Graf) wie in Nr. 1; Bildbuchstabe S und Kapitelzahl
XXIX Mennig.

Weber Sp. 35 bezieht das Bild auf den zweiten Satz von Art. 29 § 1, l™f des,

x ° ' Handgemal

wie mir scheint, mit Recht, obgleich es nach den Farben des Bild-
buchstaben in D zu Art. 28 (§1) gehören müßte. Dafür spricht der
Mangel von Gehilfen des Schwörenden, der von den „Zeugen" be-
gleitet sein müßte, womit man nach Art. 28 § 1 „sein Recht behält".
Nicht außer acht lassen dürfen wir auch die hinweisenden Hand-
bewegungen der beiden Figg. in H (stark verwischt in D). Sie
lenken unsern Blick nach oben, wo zwar nicht im unmittelbar vor-
ausgehenden Bilde, wohl aber in Nr. 2 das „Handgemal", näm-
lich der Schöffenstuhl (s. oben 489) zu sehen ist. Dargestellt ist also,
wie man sich vor Gericht zu seinem Handgemal „zieht". Die
Weichbildglosse zu Art. 33 gibt den Eid an, womit das geschieht:
von der stat byn ich mit allen mynen vier anen usw.

5. Zu Ldr. III 29 § 2 [30]: Swo zwene man — sol kisen. (Taf. 79) 5.

Farben: 1 und 2) Röcke grau, Beinkl. Mennig. Bildbuchstabe S
golden auf dunkelgrünem Grund.

= H 16a5 (TD. XVIII 4). Im Gegensinn und abweichend O 70b 3,
wo Fig. 1 beide Hände erhebt. — Farben in H: 1) Rock gelb,
Beinkl. rot; — 2) Rock r. rot, 1. grün, Beinkl. gelb. Bildbuchstabe
S blau, die Kapitelzahl XXX Mennig.

Die Gleichfarbigkeit des Kostüms bezeichnet die beiden Per- Erbteiiung
sonen als Miterben, der Bart von Fig. 2 diese als den älteren von
beiden (wie in D 10b 3, 7 b 3). Er ist damit beschäftigt, den Nach-
laß zu teilen. Er bildet gleiche Teile, wie sich aus der Gleichzahl
(11 bzw. 12) der von ihm auseinander geschiedenen Stücke ergibt.
Während aber H und O diese Stücke eckig d.h. wohl als Erd-
schollen zeichnen, hat der Zeichner von D unüberlegter Weise
Geldstücke daraus gemacht. Wäre bloß eine Geldsumme zu teilen, so
wäre ein Rechtssatz darüber, wer die Teile zu bilden hat, unnötig.
Der jüngere Miterbe muß auf die Bildung der Teile warten. Dies
zeigt in H sein Unfähigkeitsgestus (Handgeb. 231) an, woraus in

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