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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0508
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D die hier unangebrachte Gebärde der Ehrerbietung geworden ist.
Noch weniger angebracht ist der parallele Redegestus beider
Hände in O, immerhin noch erklärbar (a. a. O. 178).

40b (Taf. 80)

(Taf.8o)i. 1. Zu Ldr. III 31 §2: [SJ was ein man dem andern — iener be-
clagit was.

Farben: 1) Rock der liegenden Fig. blau; — 2) Rock grau; —
3) Rock grau, Reinkl. grün; — 4) Rock blau, Beinkl. grün; —
5) Rock rot, Beinkl. blau; — 6) Rock grün, Beinkl. Mennig; —
7) (Graf) wie auf 40a. Bildbuchstabe S (hier falsch) Mennig.

Ganz abweichend H16bl (TD. XVIII5) mit nur 3 Figg.: zu
Häupten einer liegenden (1) eine stehende (2), welche mit der r.
Hand aus dem Bild hinaus- und mit der 1. auf die liegende
Figur weist; zu Füßen der liegenden eine stehende, die mit dem
1. Zeigefinger auf Fig. 2 deutet und mit der lang herabhängenden
1. Hand die liegende Figur zu berühren scheint; Fig. 2 kehrt der
Fig. 3 den Rücken zu. Ähnlich, aber im Gegensinn O 70b 4, wo
ebenfalls nur 3 Figg.: über einer liegenden steht eine, die mit der
1. Hand die r. der liegenden ergriffen hat und ihre eigene r. leicht
erhebt; ihr kehrt eine andere den Rücken, die mit dem 1. Zeige-
finger aus dem Bild hinausdeutet. — Farben in H: 1) Rock r.
grün, 1. gelb, Beinkl. unbemalt; — 2) Rock r. von Rot in Weiß quer-
gestreift, 1. gelb; — 3) Rock r. gelb, 1. rot, — Bildbuchstabe 5 blau.

Die Hs. D nimmt hier eine Sonderstellung ein, indem sie sowohl
den §1 wie den §2 des Textes illustriert (so richtig Homeyer
115), und dasjenige, was sie mit H und O gemein hat, mit dem ihr
allein Eigenen zu einer einheitlichen Komposition verarbeitet. Wir
bleiben daher vorerst bei H und O stehen.
Forderung Da§ gehört zu § 2 des Art. 31. Ein Erblasser (Fig.l in H)

gegen den 0 ° v. o /

Erben auf Hegt tot auf der Erde. Sein Gläubiger (Fig. 3) legitimiert sich (vor

fremde Nach-
laßstücke und uns), indem er eine Hand des Toten ergreift (so in O) und erhebt,

Nachlaß- •

forderungen indem er auf Fig. 2 weist (so augenfällig in H), einen Anspruch
gegen diese, in der wir den Erben zu erkennen haben. Der Erbe,

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