Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0511
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
schriebene „Jahrzahl" LH an, d. h. daß die Ausschlußfrist von
52 Wochen abgelaufen. Über die Annahme von Weber, daß zu dem
§ 3 auch noch die 1. Hälfte von Nr. 1 gehöre, s. oben 494, Geneal.
358 N. 2. — H symbolisiert das „Fangen" breiter, doch weniger
charakteristisch mittels der Handergreifung und geht nicht auf
die rechtlichen Folgen ein.

21. Zu Ldr. III 32 § 2: Swer sich vri sait — wol unschuldig 40b(Taf.80)2i.
werdin.

Farben: 1) Rock rot, Beinkl. blau; — 2) Rock blau; — 3) Rock
grün, Beinkl. rot; — 4) Rock blau, Beinkl. rot; — 5) Rock grün,
Beinkl. rot; — 6) (Graf) wie in Nr. 1. Bildbuchstabe S golden in
grünen Umrissen.

Ganz anders H16b2 (TD. XVIII 6) 1. mit nur 2 Figg. Vor dem
sitzenden Grafen (Fig. 2) steht ein durch das Schapel als Herr
Ausgezeichneter (Fig. 1), der mit dem r. Zeigefinger auf den Grafen
deutet und die L Hand erhebt; vor ihm ein erhöhter, hinter ihm ein
erniedrigter Schild, jener von Rot und Silber fünfmal geteilt, dieser
von Feh und Rot fünfmal geteilt und mit (3+2+1) gelben Rosen
in Rot. In 0 fehlt ein irgendwie entsprechendes Bild. — Farben
in H: 1) Rock r. rot, 1. gelb, Beinkl. grün. — 2) (Graf) wie auf
16a; Bildbuchstabe S und Artikelzahl XXXIII Mennig.

In D stehen vor Gericht zwei Parteien, zuvörderst der Kläger Freiheits-

' prozeß

(Fig. 5), hinter ihm der Beklagte (Fig. 4). Mit dem r. Zeigefinger
deutet jener auf diesen als auf denjenigen, den er mit Bedegestus
seiner 1. Hand als seinen Eigenmann beansprucht. Der Beklagte
wird „dessen unschuldig", d. h. er schwört sich mit 3 Helfern, auf
die er mit dem 1. Zeigefinger zurückdeutet, frei. Der Text spricht
von den Eidgehilfen nicht, auch nicht die Glosse, noch der Richt-
steig (24 §2). Bemerkenswert überdies, daß der Bildner den Be-
klagten selbviert schwören läßt, was im Gebiet des Ssp. selten, doch
nicht unerhört, Planck, Gerichtsverf. II 129 Nr. 4. Der Graf zeigt
mit Fingern sowohl auf den Kläger, als auch auf den Beklagten
und bekundet damit, welche Partei der anderen den Beweis zu

495
 
Annotationen