Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0512
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
führen hat. Vgl. die Gestikulation in 39 a 1, 2 und hier unten
Nr. 4.

H versinnbildet den Gegenstand des Rechtsstreites und die Be-
weisverteüung nur durch die Person des Klägers und die beiden
Wappenschilde. Der Kläger will „Herr" dessen sein, der den tiefer
stehenden Schild führt (vgl. Weber Sp. 36). Ein Wappen wie das
letztere kommt als liebenauisch um 1269 vor (Seyler, Gesch. d.
Heraldik 174). Das andere, das dem Kläger gehört, könnte diesen
als einen v. Mücheln vorstellen E r a t h, Cod. dipl. Quedlinb.
Tai 23 Nr. 10, Siebmacher VII 3 Taf. 10). Es müßte also ein
Freiheitsprozeß zwischen zwei in sächsischen oder meissenschen
Landen bekannten Geschlechtern gegen oder um 1300 wirklich
sich abgespielt haben, wenn man für möglich halten soll, daß ein
Illustrator sich unterfangen habe, darauf anzuspielen. Der Fall
den er im Auge hat, ist lediglich der Textklausel is en si vor ge-
richte gesehen entnommen. Denn der Kläger deutet mit dem 1.
Zeigefinger auf den Grafen und dieser mit dem 1. anscheinend auf
den erniedrigten Schild, d. h. der Kläger führt den Beweis, daß
Beklagter sich ihm vor Gericht zu eigen gegeben habe (Weber
a.a.O.).

o7iai. Während O nichts bietet, was diesen beiden Bildern von D und
Verlegung des jj entsprechen könnte, bringt diese Hs. auf Bl. 71a 1 eine Szene,

Freiheitseides jt 7 o ;

die weder in D noch in H eine Parallele hat. Sie steht jedenfalls
im Gegensinn, ist also keine Erfindung des Zeichners von O. Vgl.
auch Geneal. 380 N. 4. Vor dem Grafen stehen 4 Männer, und zwar
zunächst ihm den Rücken kehrend einer, der eine Hand zum
Schwur erhebt, während ein ihm gegenüber Stehender die Schwur-
hand am Gelenk ergreift (Eidesschelte, Handgeb. 249). Mit der r.
Hand hält der Schelter, indem er zugleich ihre Schwurfinger auf
das Reliquienkästchen legt, einen Strick, womit der 1. Fuß des Ge-
scholtenen gefesselt ist. Hinter dem Schelter stehen 2 Männer mit
Schwurgebärden, einer von ihnen zugleich mit der andern Hand
auf den Schelter deutend. Der Graf scheint auf den Gescholtenen
oder auch auf den ganzen Vorgang zu deuten. Die Begleiter des

496
 
Annotationen