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Anspruch nimmt. Die Richtergestalt in D gehört vornehmlich mit
zu § 5. Wenigstens die schützende Bewegung der r. Hand (vgl.
Handgeb. 225) wird man auf die Partei beziehen müssen, die selb-
siebent ihre Freiheit beschwört. — Wegen der Frontstellung bei
den Siebenereiden s. oben 84.

4. Zu Ldr. III 32 §§ 7, 8: Swer sich vor gerichte — noch der gäbe «b (Taf. 80)4.
gewan.

Farben: 1) Rock grün, Beinkl. rot; — 2) Rock der liegenden
Fig. blaugrau; — 3) Rock rot, Beinkl. gelb; — 4) Rock blaugrau,
Beinkl. Mennig; — 5) Rock rot, Beinkl. blau; — 6) Rock blaugrau,
Beinkl. rot; — 7) der Graf wie in Nr. 1—3. Bildbuchstabe S licht-
grün.

H16b 4 (TD. XVIII8) und 0 71a 4 bieten nur Parallelen zur
1. Hälfte von D, und zwar mit starken Abweichungen. In H stehen
vor Gericht 3 Männer (Figg. 1—3); Fig. 2, gebartet, neigt sich mit
den Händen über der Brust vor Fig. 3, die wir an ihrem Schapel
als „Herrn" erkennen und die mit der r. Hand die Fig. 2 am Hals-
ausschnitt ihres Rockes ergreift, während Fig. 1, kleiner als Fig. 2,
dieselbe Person mit der r. Hand an der Schulter packt und die 1.
Hand erhebt; Fig. 3 und der Graf deuten mit dem 1. Zeigefinger
nach unten. In 0 erscheinen ebenfalls 3 Männer vor dem Grafen;
aber einer von ihnen, im Herrnschapel, umhalst einen andern,
nach dem ein dritter von hinten her mit beiden Händen greift. —
Farben in H: 1) Rock von Gelb und Rot in Weiß quergestreift,
Beinkl. gelb; — 2) Rock aus breiten grünen und gelben Querstreifen,
Beinkl. rot; — 3) Rock grün, Beinkl. rot; — 4) Graf wie in Nr, 2
Bildbuchstabe S blau.

In der 1. Bildhälfte von D stehen vor Gericht ein präsumtiver Ergebung in

die Eigen-

Erblasser (Fig. 6) und dessen „Erbe" (Fig. 5), jener durch Bart schaff
und Körpergröße als Vater von diesem unterschieden. Der Erb-
lasser erklärt unter Erhebung seiner 1. Hand seine Ergebung in
die Eigenschaft, während er mit der r. Hand den Erben am Ober-
arm heranzieht, d. h. um seine Zustimmung angeht (Handgeb. 252).

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