VERKAUFSBEDINGUNGEN
i.
Die Versteigerung geschieht ohne Ausnahme gegen sofortige
Barzahlung durch Auktionskommissar Herrn Werner Haehnel.
2.
Ersteigerte Stücke können ausnahmslos erst nach Schluß der
Versteigerung an die Käufer ausgehändigt werden.
3.
Gesteigert wird um mindestens 1 Mark, von 100 Mark
aufwärts um 5 Mark.
4.
Auf den Zuschlagspreis ist ein Aufgeld von 10% zu
entrichten. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung
des Kaufpreises, die Gefahr bereits mit dem Zuschlag
an den Käufer über.
5.
Das Recht Nummern zu vereinigen, oder zu trennen, sowie
die Reihenfolge der Nummern nicht genau einzuhalten,
behalten wir uns ausdrücklich vor.
6.
Bei Streitigkeiten über den Zuschlag wird das betreffende
Werk noch einmal ausgeboten. Wenn zwei oder mehrere
Personen gleichzeitig dasselbe Gebot abgeben und die Auf-
forderung zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos bleibt,
entscheidet das Los. (Gesetz vom 10. VII. 1902.)
7.
Da durch die Ausstellung jedem Interessenten Gelegenheit
geboten ist, sich von dem Zustande der Gegenstände und
deren Uebereinstimmung mit der Katalogbeschreibung über-
zeugen zu können, weil auch bei sorgfältigster Bearbeitung
unserer Kataloge Irrtümer nicht ausgeschlossen sind, können
Reklamationen nach erfolgtem Zuschlage nicht be-
rücksichtigt werden.
8.
Die Versendung der Erwerbungen erfolgt auf Kosten und
Gefahr des Käufers. An uns unbekannte Auftraggeber liefern
wir nur gegen Nachnahme, an solche im Auslande, wegen der
schwankenden Valuta, nur gegen Voreinsendung des Betrages.
9.
Auftraggeber, welche uns unbekannt sind, wollen
ihren Aufträgen entsprechende Deckung, ungefähr 2/s
der Gesammtsumme des Auftrages, beifügen.
10.
Die von uns für die Erteilung der Ausfuhrbewilligung
abzuführenden 8% des Pakturenbetrages sind von
den ausländischen Käufern zu entrichten.
i.
Die Versteigerung geschieht ohne Ausnahme gegen sofortige
Barzahlung durch Auktionskommissar Herrn Werner Haehnel.
2.
Ersteigerte Stücke können ausnahmslos erst nach Schluß der
Versteigerung an die Käufer ausgehändigt werden.
3.
Gesteigert wird um mindestens 1 Mark, von 100 Mark
aufwärts um 5 Mark.
4.
Auf den Zuschlagspreis ist ein Aufgeld von 10% zu
entrichten. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung
des Kaufpreises, die Gefahr bereits mit dem Zuschlag
an den Käufer über.
5.
Das Recht Nummern zu vereinigen, oder zu trennen, sowie
die Reihenfolge der Nummern nicht genau einzuhalten,
behalten wir uns ausdrücklich vor.
6.
Bei Streitigkeiten über den Zuschlag wird das betreffende
Werk noch einmal ausgeboten. Wenn zwei oder mehrere
Personen gleichzeitig dasselbe Gebot abgeben und die Auf-
forderung zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos bleibt,
entscheidet das Los. (Gesetz vom 10. VII. 1902.)
7.
Da durch die Ausstellung jedem Interessenten Gelegenheit
geboten ist, sich von dem Zustande der Gegenstände und
deren Uebereinstimmung mit der Katalogbeschreibung über-
zeugen zu können, weil auch bei sorgfältigster Bearbeitung
unserer Kataloge Irrtümer nicht ausgeschlossen sind, können
Reklamationen nach erfolgtem Zuschlage nicht be-
rücksichtigt werden.
8.
Die Versendung der Erwerbungen erfolgt auf Kosten und
Gefahr des Käufers. An uns unbekannte Auftraggeber liefern
wir nur gegen Nachnahme, an solche im Auslande, wegen der
schwankenden Valuta, nur gegen Voreinsendung des Betrages.
9.
Auftraggeber, welche uns unbekannt sind, wollen
ihren Aufträgen entsprechende Deckung, ungefähr 2/s
der Gesammtsumme des Auftrages, beifügen.
10.
Die von uns für die Erteilung der Ausfuhrbewilligung
abzuführenden 8% des Pakturenbetrages sind von
den ausländischen Käufern zu entrichten.