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3i

Fürbitter144 auf, die für den Verstorbenen eine günstige Aufnahme im Jenseits
erwirken sollen. Als bonorum iudicio iudicati werden die Seligen beim Mahl in dem Bilde
der indtictio Vibies des Vincentiusgrabes bezeichnet; boni ist ein euphemistischer

/Name der Totenreichsgötter145. Für das Vibiabild haben wir also die inschriftliche
Bestätigung für das Totengericht durch die thronenden Totenherrscher. Schon bei
Aischylos146 heißt es: fiiya? yap "AtSyj? scttIv sü&uvo? ßpo-rcov.

Nun ist, wie wir bemerkten147, in drei Fällen, nämlich auf dem Unterwelts-
sarkophag von Ephesos (A 1), auf dem Deckel des Endymionsarkophags im Kapitol
(B 16) und im Vincentiusgrab (B 20) die Szene vor dem Thron durch die Darstellung

I der Fata, der drei Parzen, erweitert. Maas148 glaubte, in den Fata die eigentlichen
Totenrichter sehen zu müssen, worin Ruhl149 ihm folgt. Die beiden von Maas
und Ruhl angeführten schriftlichen Zeugnisse150 sprechen nicht unbedingt dafür,
die römischen bildlichen Darstellungen dagegen. Auf dem Endymionsarkophag
flehen Mann und Frau die Fata an und „bitten kniefällig um Erbarmen und Auf-
schub für die Erfüllung des Geschicks151. Aber die Schicksalsgöttin vor der knienden
Frau schneidet unerbittlich den Lebensfaden ab; die Gattin muß scheiden. Sie wan-
dert traurig ins Schattenreich, durch eine Handbewegung von Pluto und Proserpina
zum Eintritt eingeladen152." Erst jetzt wird die Verstorbene von den thronenden
Herrschern gerichtet. Wenn wir den von Ruhl153 so schön herausgearbeiteten Einfluß
der römischen Rechtspraxis auf die Vorstellung vom Totengericht annehmen, dann
möchte man gerne in den Fata154 die accusatores und in Mercurius nuntius und Alcestis

144 Als Vorstufe zu derartigen Darstellungen der Fürbitte kann man die Malerei
auf dem Tarentiner Prachtgefäß aus Canosa in München: E. Braun, Adl. 9, 1837 Taf. I.
Ruhl a. O. 49 f. A. Brueckner, ÖJh. 13, 1910, 54 Abb. 33. FR. Taf. 10. Curtius, MdL 4,
1951, 22 (vgl. o. Anm. 140) ansehen, obgleich durch nichts deutlich wird, daß Orpheus die
,Familie von Seligen' vor das Totenherrscherpaar und die Totenrichter geleitet. Über Toten-
geleiter vgl. Maass a. O. 222ff. 242f. Ruhl a. O. 43 Anm. 2.

145 Dölger a. O. V 490.

146 Aeschyl. Eum. 273.

147 S. o. 30.

148 Maass a. O. 220 hat sich, wie Dölger a. O. V 486 Anm. 4 bemerkt, um den Bart
der mittleren Parze des Vibiabildes vergeblich bemüht.

149 Ruhl a. O. 96.

160 Epigr. Graeca ed. G. Kaibel (1878) 62. Stat. Theb. 8, 26. Nicht eine testimo-
niorum copia, wie Ruhl a. O. 96 sagt.

151 Das ist auch die Vorstellung von den Fata, wie wir sie aus vielen römischen
Grabepigrammen kennen, wo die Fata niemals als Richter bezeichnet werden: R. Latti-
more, Themes in Greek and Latin Epitaphs (1942) 156f. § 37.

162 Dölger, Antike und Christentum 2, 1930, 5.

163 Ruhl a. O., vor allem 93.

164 Doch genügt die Bedeutung der Fata als der göttlichen Mächte, die dem Menschen
das Lebenslos zuteilen, um ihre Darstellung im sepulkralen Bereich zu erklären, wo sie uns
des weiteren in zwei bemalten Gräbern auf der Isola Sacra von Ostia: G. Calza, La necropoli
del Porto di Roma nellTsola sacra (1940) Grab 11: 122ff. Grab 16: 124ff., auf einigen
Sarkophagen mit der Darstellung der vita humana: O. Brendel, RM. 51, 1936, 76 ff. und
auf den Prometheussarkophagen: Robert, SR. III 3, 436ff. Nr. 351-357 Taf. 106-108
 
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