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Apfelstedt, Heinrich Friedrich Theodor [Hrsg.]; Fürstlich-Schwarzburgischer Alterthumsverein [Hrsg.]
Beschreibende Darstellung der älteren Bau- und Kunstdenkmäler des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen (Band 1): Die Unterherrschaft — Sondershausen, 1886

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https://doi.org/10.11588/diglit.19416#0013

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Einleitung.

dert lang blieb diese Herrschaft bei dem Hause Honstein; in den übrigen Theilen
der jetzigen TJnterherrschaft aber waren gleichzeitig die Grafen von Kirchberg, von
Beichlingen und von Gleichen begütert, sowie mehrere Orte derselben den Stiften
Mainz, Hersfeld, Fulda, Gandersheim und den Landgrafen von Thüringen
lehnbar waren. — Die Besitzungen der vorgen. Grafen kamen durch Kauf, Erbverträge
und Belehnung allmählich insgesamt an die Grafen von Honstein, Herreu zu Son-
dershausen, und nach deren Aussterben 1356 fiel die in solcher Weise vergrösserte
Grafschaft Honstein zufolge eines Erbvertrags an die Grafen Heinrich und Günther
von Schwarzburg.

I Fast zweihundert Jahre, von 1356 bis 1552, war die jetzige TJnterherrschaft nur
ein Theil des gesamten schwarzburgischen Landes, indem die Grafen von Schwarzburg
noch andere Besitzungen an und auf dem Thüringerwalde besassen. Erst nach dem
Tode des Grafen Günther XL., 1552, welchem nach und nach alle schwarzburgischen
Besitzungen zugefallen waren — darum der Reiche oder mit dem fetten Maule
genannt —, wurde die jetzige Unterherrschaft unter dessen zweitem Sohne, Hans
Günther, eine für sich bestehende Grafschaft, während die drei anderen Söhne, die
Grafen Günther XLI. (Bellicosus), Wilhelm und Albert oder Albrecht, sich in
die übrigen schwarzburgischen Besitzungen theilten. Nach dem kinderlosen Absterben
Günther's XLI. (1583) und Wilhemrs (1598) fielen deren Besitzungen an die Söhne
resp. Enkel des Grafen Hans Günther und an den Grafen Albrecht, welche die ererbten
Besitzungen so unter sich theilten, dass ihre beiden Grafschaften aus je einem unter-
herrschaftlichen und ob'erherrschaftlichen Theile bestanden; die der ersteren
führt von da ab den Namen Schwarzburg-Sondershausen, die des letzteren den
Namen Schwarzburg-Budolstadt. |

Vor Einführung der Primogenitur wurde die schwarzburg-sondershäusische TJnter-
herrschaft zu Zeiten wieder getheilt, so dass Sie einstmals in einen sondershäuser,
einen ebeleber und einen keulaer Landestheil zerfiel, bis endlich zu Anfang des
achtzehnten Jahrhunderts zufolge des vom Fürsten Christian Wilhelm eingeführten
Primogeniturrechts jeder neuen Theilung ein Ziel gesetzt wurde.

Im ersten Viertel des neunzehnten Jahrhunderts wurde auch die bis dahin auf
einem grossen Theile Schwarzburgs und namentlich auf unserer TJnterherrschaft lastende
Oberlehnsherrlichkeit der kurfürstlich- und herzoglich-sächsischen Häuser durch Abtre-
tung einiger Landestheile abgelöst; doch erhielt dabei unsere Unterherrschaft zur völligen
Ausgleichung die bis dahin kurfürstlich-sächsischen Gerichtsorte Bendeleben und
Grossfurra.

Die verschiedenen kleinen Gebiete — Herrschaften, Grafschaften —, welche, wie
vorstehend berichtet, erst nach und nach in unserer Unterherrschaft zu einem Ganzen
verschmolzen wurden, finden wir indessen Jahrhunderte früher schon einmal auf lange
Zeit mit einander verbunden, nämlich durch die Gauverfassung, durch welche Deutsch-
land vom 7. bis zum 11. Jahrhundert behufs seiner Verwaltung, Bechtspflege und
Kriegsverfassung in gewisse Distrikte eingetheilt wurde,-welche man Gaue nannte,
und solchen Gauen gehörten damals auch die einzelnen Gebiete der jetzigen Unter-
herrschaft an, nämlich dem Wippergau, Nabelgau, Engilin, Altgau und Winidon.

Ueber die Lage, den Umfang und die Grenzen der betr. Gaue sind aber
die Ansichten derjenigen, welche über dieselben geschrieben haben — Wenck, Hessische
LandesgescLichte (Frankfurt und Leipzig 1789), Leutsch, Markgraf Gero etc. (Leipzig,

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