Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Apfelstedt, Heinrich Friedrich Theodor [Hrsg.]; Fürstlich-Schwarzburgischer Alterthumsverein [Hrsg.]
Beschreibende Darstellung der älteren Bau- und Kunstdenkmäler des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen (Band 2): Die Oberherrschaft — Sondershausen, 1887

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.19417#0014
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Einleitung.

Indessen kam Schwarzburg späterhin wenigstens in den Besitz derjenigen kevern-
burgischen Güter, welche landgräfliches Lehn geworden waren, indem Herzog Wilhelm
zu Sachsen dieselben dem Grafen Heinrich XXVI. im Jahre 1446 gegen 10,000 rhei-
nische Gülden wiederkäuflich überliess, 1467 aber ihn förmlich damit belehnte.

Mit dieser Erwerbung aber gewann der Theil unserer Oberherrschaft, der jetzt den
Bezirk Arnstadt bildet, im ganzen die Gestalt, welche er noch hat, wenn auch sein
Umfang durch Abtretung kleiner Besitzungen etwas geringer geworden ist. Obwohl er
aber ohne Unterbrechung bei dem Hause Schwarzburg geblieben ist, so hat er doch
in Bezug auf seine Besitzer insofern manche Veränderung erfahren, als er bald durch
den Tod, bald durch Kauf und Tausch aus der Hand der einen Linie in die einer
andern kam. Auch seine Geltung im Verhältniss zu den andern schwarzburgischen
Besitzungen war eine wechselnde; bald war er nur das Pertinenzstück einer schwarz-
burgischen Grafschaft, bald eine solche selbst, ja zuletzt ein eigenes Pürstenthum, von
1697 bis 1716. Von da an ist der Bezirk Arnstadt nur ein Theil der Oberherrschaft
vom Pürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.

In Bezug auf den andern Theil unserer Oberherrschaft, die Herrschaft resp.
den Bezirk Gehren, ist geschichtlich nur wenig mitzutheilen, da es über ihn, seine
ersten Besitzer und besonders über die Zeit, um welche jener Landstrich an das Haus
Schwarzburg kam, an bestimmten urkundlichen Nachrichten fast gänzlich fehlt. Erst
zu Anfange des vierzehnten Jahrhunderts wird des Dorfes „Gern" (Gehren) gedacht,
und als dessen Besitzer lernen wir die Herren von Berlstedt — öfters auch Bern-
stedt geschrieben — kennen; denn in einer Urkunde vom Jahre 1318 heisst es: „Nos
Ludolphus de Berlstete, residens in villa Gern, Otto ac Henricus una de Berlstete,
patrtieles nostri, conferimus Sanctimonialibus Ilmenensibus unum mansum in Tychmans-
dorff', quem a nobis Otto de Osthoven in feodo possidebat. Acta sunt haec anno Dni
M.CGC.XVIII in die beati Johannis Apostoli ante portam latinam." — ix)ir «ubolpb
von 23erlftcte, gefeffert im Dorfe (Sern ((Seiften), Otto unb ^einrieb ebenfalls von Seriftete, unfere
Dettern, übertragen ben Klofterjungfrauen 311 3(m eine £?ufe in Eyc^inansborff, tvclcbe von uns (Dtto
von ©ftfjoven 311 £ef)tt tjattc. (Sefdierjeu im 3a'?rc oes Ejerrn 15\8 am üagc St. 3°f!innis/ &es
llpojlets vor ber golbenert pfortc (s. Uteri), — Nach dieser Urkunde sind die Herren von
Berlstedt selbst noch Lehnsherren und wohnten als solche auf dem Schloss zu
Gehren, als dessen Erbauer sie auch gelten.

Obwohl nun die Grafen von Schwarzburg erst nachmals und zwar in der ersten
Hälfte des 15. Jahrhunderts als Besitzer des Schlosses und Dorfes Gehren nebst Zu-
behörungen erscheinen, so ist doch kein Zweifel, dass die durch spätere Urkunden
— die Originalurkunde fehlt nämlich — beglaubigte Belehnung derselben mit dem
halben Thüringerwald und Amt Gehren durch Kaiser und Reich — Gehren
führte deshalb bis 1806 den Namen Reichslehnamt — schon früher stattfand. So
bescheinigt der Bischof Gerhard von Würzburg in einer Urkunde vom Jahre 1399,
dass in seiner Gegenwart der Graf Günther XXVIII., Herr zu Ranis, vom Kaiser
Wenzel mit dem halben Thüringerwalde, so weit er schwarzburgisch — also musste
schon vorher eine Belehnung mit demselben stattgefunden haben —, und mit Amt
Gehren belehnt worden sei.

Die Belehnung mag sich aber ursprünglich nicht sowohl auf die einzelnen Ort-
schaften und Güter, als vielmehr auf das Terrain im allgemeinen, auf Holzungen,
Wasserläufte u. dergl. bezogen haben. Daher linden wir auch nach jener stattgehabten
 
Annotationen