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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 1.1877

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Heft 2
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Maionica, Enrico; Schneider, R.: Bericht über eine Reise im westlichen Ungarn, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.9391#0191

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Staatsrecht II. 2. Aufl. S. 864. Anm. 5) ab actis senatus: Protokoll-
führer. Dass er hierauf tribunus plebis wird, beweist, dass er aus
plebejischer Familie stammte. Nachdem er Praetor und Curator der
via Aurelia gewesen, erhält er das Commando der legio I. adiutrix,
welche in jener Zeit in Brigetio stand. Das Amt eines iuridicus
pro praetor-e utriusque Pannoniae, das er darauf bekleidete, wird
durch unsere Inschrift zum ersten Male bezeugt. Der Behauptung
Mommsen's (Staatsrecht I2. S. 223 Anm. 5), dass die von den
Kaisern in die Provinz geschickten Juridici, weil dem mit dem vollen
Imperium betrauten legati 'pro praetore unterstehend, selbst nicht
pro praetore sein konnten, scheint unsere Inschrift allerdings zu
widersprechen; jedoch muss Maximus, da er sowohl für Panonnia
inferior als superior bestellt worden ist, in exceptioneller Weise eine
den praetorischen Statthaltern der beiden Provinzen mehr bei- als
untergeordnete Stellung eingenommen haben.

Ohne Zweifel ist die Einsetzung eines solchen Beamten durch
die umfassenden Reformen Hadrians in Pannonien, von denen seine
zahlreichen Verleihungen des Colonialrechtes (vgl. Eph. Epigr. III.
p. 234) Zeugniss ablegen, veranlasst worden*).

Sodann avancirte Maximus noch als Praetorier zu dem Posten
eines legatus pro praetore provinciae Pannoniae inferioris, während seit
Marc Aurel, wie Borghesi (Oeuvres VIII, 546 sqq. vgl. C. I. III.
p. 415) bemerkt hat, diese Provinz von einem consularischen Statt-
halter verwaltet wird. Darauf wird er Consul, dann sodalis Augu-
stalis und schliesslich curator aedium sacrarum,.

Das Consulat hat Maximus entweder unter Hadrian oder unter
Antoninus Pius bekleidet. Aus der Liste der Consuln dieser Zeit
ergeben sich zwei, welche dieses Cognomen führen und zwar T. Sta-
tilius Maximus im Jahre 144 n. Chr. (vgl. de Rossi im Bull. dell'Inst.
1867 p. 123 sqq.) und Sextus Quintilius Maximus (im Jahre 151). An
letzteren ist schon wegen des langen Zeitraumes, der zwischen
Militärtribunat und Consulat liegen würde, kaum zu denken (vgl.

*) Auch die ältesten bekannten Beispiele von Juridici in Britannia und in
Asturia und Gallaecia gehören in die Zeit Hadrian's. Vgl. für Britannien C. I. L.
III. 2864 u. pag. 1062, für Spanien Renier inscriptions de l'Algerie n. 19 = Wil-
manns 1185 und Marquardt Staatsverw. I., S. 411. Hadrian ist demnach sicherlich
als der Begründer dieser Magistratur anzusehen, gleichwie er bekanntlich für Italien
4 consulares eingesetzt hat.

**) Dies ist von de Rossi (a. a. O. p. 125) geschehen; die von ihm (nach
Tillemont) vermissten Belege für die philosophische Bildung dieses Proconsuls fehlen
nicht (vgl. Teuffei Gesch. der röm. Literatur, 3. Aufl. §. 358, Anm. 4).
 
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