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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 2.1878

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Dilthey, Karl: Drei Votivhände aus Bronze
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https://doi.org/10.11588/diglit.9392#0054
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los bezeichnet, und zwar nennt die eine dieser Inschriften (n) den
phrygischen Gott Sabazios, während die andere das Numen nicht
angibt. Die Schlussfolgerung war nicht zu umgehen, dass auch die
gleichartigen Bronzehände ohne Inschrift als Votivgeschenke aufzu-
fassen seien. Mit dieser Annahme traf, zu erwünschtester Gewiss-
heit der Umstand zusammen, dass beinahe die Hälfte der von Jahn
zusammengestellten Exemplare unten an der Handwurzel und durch
eine bogenförmige Umrandung abgetrennt, eine liegende Frau mit
einem Kinde an der Brust zeigt: ein augenscheinlicher Hinweis,
dass die betreffenden Hände von einer dankbaren Wöchnerin in
Erfüllung ihres Gelöbnisses derjenigen Gottheit dargebracht worden
sind, in deren wirksamen Schutz sie sich begeben hatte. Wenn eine
andere Votivhand (m) an der gleichen Stelle ein Ehepaar im feier-
lichen Akt der dextrarum iunctio anbringt, so musste durch diese
Darstellung die Hand als Votivgabe für glücklich ermöglichte Ehe-
schliessung charakterisirt scheinen.

Im Anschlüsse an diese Merkmale erklärte Jahn sich jene
typische Fingerhaltung dahin, dass sie den gestur, voventis vorstelle;
ein schriftliches Zeugniss, dass im Alterthum der Gelobende, wie
es heute noch der Schwörende und der segnende Priester thut, seiner
Rechten in der That jene Stellung der Finger gegeben, war ihm
nicht zur Hand. Diese Vermuthung Jahns haben Becker und An-
dere wie eine gesicherte Thatsache übernommen; Friederichs 4) ebenso,
mit der nicht wesentlichen Erweiterung: „doch hat man wohl kein
Recht, von einem besonderen Gestus des Gelobens zu reden, wenig-
stens kommt derselbe Gestus in der allgemeinen Bedeutung, eine
feierliche (?) Rede zu begleiten, schon auf altgriechischen Monu-
menten vor". Indessen liegen in Jahns scheinbar sehr plausibler
Deutung Schwierigkeiten. Die religiöse Symbolik pflegt den Ge-
danken in einfachem und adaequatem Bilde abzuspiegeln. Wenn
aber ein Votum durch Darbringung der vovirenden Hand wäre ge-
löst worden, so müsste man in die Angemessenheit und Folgerich-
tigkeit dieser Symbolik Zweifel setzen; und solchen Zweifel hat
Friedrichs wohl ins Auge gefasst, doch keineswegs beseitigt, wenn
er weiterhin bemerkt: „der Sinn dieses Gebrauchs ist somit dieser,
dass man der Gottheit das Organ des Gelübdes in der Haltung des
Gelobens als sichtbares, gleichsam beglaubigendes Unterpfand des
Geschehenen darbrachte". Usener5) vermisst einen Zusammenhang

J) Kleinere Kunst und Industrie im Alterthum S. 282 f.
5) Rhein. Museum XXVIII (1873) S. 408.
 
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