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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 7.1883

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Swoboda, Heinrich: Vertrag des Amyntas von Makedonien mit Olynth
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https://doi.org/10.11588/diglit.9397#0065
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59

vollkommene Analogie zu unseren modernen Handelsverträgen ver-
gebens suchen. Unter dem besonders für die ausserattischen Staaten
spärlichen Material von inschriftlich erhaltenen Verträgen, das auf
uns gekommen ist, giebt es auch keine solchen138). Wir besitzen
bekanntlich einen Vertrag, wodurch die Einfuhr des Röthels von
Keos einzig und allein nach Athen festgesetzt und geregelt wird
(C I. A. II. 546); wenn nicht direct auf Hatidelsverhältnisse be-
züglich, so doch für dieselben wichtig waren die Verträge von
Staaten über die Behandlung von Rechtsstreitigkeiten ihrer Bürger
vor Gericht (crüußoXa) 139)} wie der zwischen Athen und Phaseiis
nach der Schlacht von Knidos geschlossene (C. I. A. II. 11); eine
Seite dieser Beziehungen regelten endlich auch die Verträge über
die Bergung von Waaren in der Kriegszeit, über die {mexötcnua,
welche zuletzt Lolling behandelt hat140). Auch unsere Urkunde
weicht wesentlich von den heutigen Handelsverträgen ab, sie ist
aus politischen Gesichtspunkten und zu politischen Zwecken abge-
fasst; aber insoferne steht sie denselben nahe, als durch den Absatz
B Z. 7—10 freier Handelsverkehr zwischen beiden contrahierenden
Staaten festgesetzt und dieselben damit auf gleichen Fuss gestellt
werden.

Wir haben einen Abschnitt griechisch-makedonischer Geschichte
betrachtet, welcher durch die Lückenhaftigkeit und Verwirrung der
Ueberlieferung oft mehr Räthsel zu errathen giebt, als selbe löst;
hoffentlich ist es mir gelungen, ihn gegenüber den bisherigen Dar-
stellungen um etwas aufzuhellen. Denn der Gegenstand entbehrt
nicht eines grösseren Interesses: zum Verständniss der späteren, für
die griechischen Geschicke so entscheidenden Ereignisse zwischen
Makedonien und Olynth darf man auch nicht die Vergangenheit
dieser Stadt übersehen und das Verhältniss, in welchem sie zu dem
Vater Philipps stand.

us) Ueber literarisch überlieferte Handelsverträge vgl. Büchsenschütz, Besitz
und Erwerb im griechischen Alterthume S. 517.
,3') Köhler im Hermes VII 159 f.

,4°) Athener Mitth. 5, 21 f. Diese Waaren waren zollfrei. Vgl. auch Wad-
dington zu Lebas P. V n. 1636 a.

Wien

H. SWOBODA
 
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