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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 12.1888

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Gomperz, Theodor: Die älteste attische Staatsurkunde
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https://doi.org/10.11588/diglit.12269#0071
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Forscher, der seinerseits auf meine ersten Versuche weitergebaut
hat, tiefer greifenden Modifikationen unterzogen.

Zu Z. 8 und 9 sei hier noch bemerkt, dass ich natürlich an
ein Verbot nicht der Viehausfuhr, sondern der Beseitigung des
zum wirksamen Wirthschaftsbetriebe erforderlichen Zug- und Dung-
viehes denke, worüber ich, gleichwie über die Tendenz des Pacht-
verbotes überhaupt, a. a. O. S. 140—141 ausführlicher gehandelt
habe. Das Wort Trpößaxa verstehe ich, wie selbstverständlich, in
dem weiteren Sinne, in welchem es von Homer, Hesiod und Herodot
gebraucht wird. Dass der Fundus instructus beim Landloos zu
verbleiben hat, ist zwar selbstverständlich, doch mag der Hinweis
auf die analoge Bestimmung der platonischen „Gesetze" (XI p. 923d)
nicht völlig überflüssig sein. Zur Entkräftung etwaiger sprachlicher
Bedenken, welche die Periphrase eKTomct TroieTv in so früher Zeit
erregen könnte, mag der Hinweis auf das Vorkommen analoger
Wendungen bei einigen der ältesten griechischen Prosaschriftsteller

dienen, so Thucyd. II. 83 (rä Te Xe-rrTct n\o\a.....ivröq ttoiouvtoci),

VI. 67 (xal xoiiq CKeuocpöpouc; evröq toutluv tüjv emTdicraiv eiroir]ö'C(VTo),
VI. 75 (töv TeueviTnv ivröq Troinaduevoi). Anderes aus Herodot und
Xenophon siehe im Thes. VI. 1296—97.

Zur freieren Wortstellung in ecrTrpdT(t)ev be töv dpxovxcc edel
Z. 10—11 vgl. Krüger, Gr. Gr. §. 50, 10, 5.

Doch wie man auch über Einzelheiten urtheilen mag, über
Sinn, Zweck und Bedeutung der ganzen Urkunde ist kaum mehr ein
Zweifel möglich. Es ist seit der Gründung der salaminischen Kle-
ruchie eine Zeit verstrichen, — denn das am Anfang und am Ende un-
verstümmelte und dennoch bloss einige wenige Bestimmungen enthal-
tende Psephisma lässt sich nur als eine N a chtrags ver or d n un g
verstehen. Uebelstände und Missbräuche, welche sich bei der ersten
Aussendung der Siedler nicht vorhersehen liessen, sind zu Tage
getreten. Sie lassen sich mit einem Worte als Pse udokleruchie
bezeichnen, und ihnen soll durch scharfe Strafandrohungen ge-
steuert werden. Klar ist das Gebot, dass der Ansiedler auf seinem
Landloose ständig wohnen bleibe, und das damit Hand in Hand
gehende Verbot der Verpachtung. Daran wird die Erwähnung
einer zweiten strafbaren Handlung geknüpft, in welcher ich, wohl
nicht ohne Wahrscheinlichkeit, eine Art von Kaub bau, nämlich die
Entblössung des Grundstückes von dem zu seiner gediegenen Be-
wirthschaftung erforderlichen Viehbestand, vermuthet habe. Ueber
den Mangel straffen Zusammenhanges und strenger Geschlossenheit
 
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