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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 15.1892

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Hula, Eduard: Zur Geschichte des Collegiums der Arvalbrüder
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https://doi.org/10.11588/diglit.12272#0035

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Adfuerunt L. Scrihoniujs Liho L. Cinna M[.............

M. Cojrnutus Cn. Domfitius Calvinus.......

r M. Appideljo P. Silio [cos.

III!:. Jan. ma]g. Cn. Pompei Q. f. fsacrum indictum deae Diae
a. d. III non] lun. [domi

pr. njon lun. in [luco et domi

non lun. [domi

Adfuerunt C]n. Pompeius Q. f. M. Corn[utus...........

M. Valerius MJessalla Corvinus [..................

Dass Z. 5 Consuln angegeben waren, hat Henzen gesehen und
kann nicht wohl bezweifelt werden. Ein P. "Silius begegnet uns als
Consul in der Zeit des Augustus oder Tiberius dreimal: 20 v. Chr.,
3 und 28 n. Chr. Das erste Jahr berücksichtigt Henzen nicht, und
zwar aus keinem andern Grunde als weil er von der obenerwähnten
Datierung der Neubegründung des Collegs überzeugt war. Denn wenn
er außerdem noch sagt, die übrigen auf dem Fragment erwähnten
Persönlichkeiten scheinen einer späteren Zeit anzugehören, so hoffe ich
nachher zu zeigen, dass das Gegentheil richtig ist. Der Consul des
J. 3 n. Chr. kommt nicht in Betracht, weil er suffectus ist. Es blieb
also für Henzen nur das J. 28 n. Chr. Darauf angewiesen musste er
eine gewagte Hypothese aufstellen. Im J. 28 konnte auf die Consul-
namen nicht gleich die Indiction folgen, da damals bereits die Vota
annua im Protokoll die erste Stelle einnahmen. Deshalb musste Henzen
sowohl die auf die Consulnamen folgende wie auch die vorhergehende
Indiction auf dasselbe Jahr beziehen. Nun aber ist es, wie Henzen
selbst anerkennt, in den Arvalakten ausnahmslos üblich, dass bei einer
zweiten oder weiteren Handlung unter demselben Consulat die Namen
der Consuln entweder überhaupt ausgelassen oder durch die Formel
isdem considibus aufgenommen werden. Darüber uns hinwegzusetzen
haben wir nicht das Kecht. Sodann das Auffällige einer doppelten
Indiction im selben Jahre! Henzen suchte dieselbe durch die Annahme
einer Instauration begreiflich zu machen, die auch die ungewohnte Zeit
für das Maifest, Anfang Juni, veranlasst habe. Zuerst sei die Indiction
für die zu erwartenden Tage VI, IUI, III k. lun. vorgenommen worden,
diese Indiction sei ungiltig geworden und bei der Instauration habe
man, um in religiöser Scheu jeglichen Zusammenhang mit der miss-
glückten Indiction zu lösen, sogar das Datum des Maifestes in außer-
ordentlicher Weise geändert. Hier muss man doch wohl die Frage
aufwerfen, warum man bei solcher Ängstlichkeit überhaupt das Factum
protokolliert hat. Indes die ganze Grundlage der Argumentation ist
vielleicht nicht sicher.
 
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