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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 15.1892

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Nowotny, E.: Inschrift aus Gunskirchen O.-Ö.: (zum Municipium Aelium Ovilava)
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https://doi.org/10.11588/diglit.12272#0082
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von welchen das linkseitige, 75 cm hohe und 55 cm breite vollständig
erhalten ist. Von dem rechtseitia'en, das ca. 49 cm breit war und
etwas tiefer nach abwärts reichte, ist nur noch der untere Theil vor-
handen, da etwa ein Drittheil des Steines von der oberen rechten Ecke
aus fehlt; der Zwischenraum zwischen den Feldern ist 38 cm breit,
die 4. bis 6. Zeile des linken Feldes stark beschädigt. Man liest:

M ARIAErOF*

A VITAE »
P'SEPTtVRSVS
CONIVGI*TDrI
A N N T a a V t TA

M^TEiVi osv
IT

AE L-O VlTr
ANNIA'AVIl
POSVIT

Mariae C(ai) f(iliae) Avitae P. Sejpt(imius) Ursus coniugi t(esta-
mento) p(oni) i(ussit); Annifa AJvita mater fpjosuit.

......Ael(iis) OvilavifsJ Annia Avita posuit.

Die Schrift ist zwar nicht sehr tief eingearbeitet, aber durch
schöne Formen vor anderen Welser Fanden ausgezeichnet. Die Höhe
der Buchstaben beträgt in den beiden ersten Zeilen 58 mm, in der
vierten 48 mm, in den übrigen 53 mm, auf dem rechten Felde blos
41 mm; auch steht die der linkseitigen fünften Zeile entsprechende
des rechten Feldes um 15 mm tiefer, wahrscheinlich also war auf diesem
Felde eine Zeile mehr, da die Angabe der Stellungen des Verstorbenen
einen längeren Text nothwendig machte.

Der Stein bezeichnete ein Doppelgrab: für Maria C. f. Avita,
welcher zufolge testamentarischer Verfügung ihres Gatten das Grabmal
von ihrer Mutter Annia Avita gesetzt wurde, und wahrscheinlich für
ihren Gratten P. Septimius Ursus1) selbst, da jene erste Aufschrift
denselben bereits als verstorben erwähnt und eine und dieselbe Person
als Errichterin des Grabmals erscheint. Dass in der zweiten Inschrift
das verwandtschaftliche Verhältnis nicht angegeben wird, ist abgesehen
davon, dass dasselbe sich aus der ersten ergibt, wohl dadurch veran-

*) Ein Septimius Ursus erscheint als Commandant der cohors I. Pannonioruni
auf einem Mil. Diplom v. J. 165 (C. I. L. III S. 887, D. XLV). Natürlich berechtigt uns
nichts, diesen mit dem auf unserer Inschrift genannten in Verbindung zu setzen.
Höchstens kann uns dieser Umstand davon abhalten, die Inschrift ohneweiters in
die Zeit des Kaisers L. Septimius Severus zu versetzen, womit sich übrigens auch
der Schriftcharakter nicht wohl vereinigen ließe.
 
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