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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 15.1892

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Premerstein, Anton von: Eine Votivinschrift aus augustischer Zeit
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https://doi.org/10.11588/diglit.12272#0090

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wenig ansprechend.3) Wegen der Beiordnung zu gentibus erwartet man
vielmehr statt tutelae einen territorialen Begriff, der zugleich wegen
seiner Beziehung zu den drei Trägern der Kegierungsgewalt — Kaiser,
Senat und Volk —■ eine staatsrechtliche Färbung haben muss. Dafür
scheint sich am besten das von Prof. Bormann in Vorschlag gebrachte
imperio zu eignen. Mit Imperium poyuli Romani (vgl. z. B. Cicero
pro Sest. 31, 67) wird in der Zeit der Republik das Herrschaftsgebiet
der Römer bezeichnet; die nachsullanische Zeit hat damit angefangen,
auch in amtlichen Urkunden den Senat neben den popuhis zu stellen,
und wie Tacitus ann. 1, 2 die republikanische Staatsform mit senatus
populique Imperium charakterisiert, konnte derselbe Ausdruck wohl
auch für das republikanische Reich verwendet werden. Auch der
Hinzutritt des dritten Factors der Regierung, des Kaisers, schon in
augustischer Zeit unterliegt keinem Bedenken, wenn wir uns an die
von Mommsen res gestae divi Augusti 2 S. 161 ff. behandelte tibur-
tinische Inschrift des P. Sulpicius Quirinius (C. I. L. XIV 3613) er-
innern, wo es Z. 1 f. heißt: qua (gente) redacta in potfestatem imp.
Caesaris] Augusti populique Romani. Es erscheint demnach die An-
nahme nicht allzu gewagt, dass die Dreiherrschaft der Kaiserzeit und
mithin auch das Machtgebiet derselben als imperium Caesaris Augusti-
senatus populique Romani bezeichnet werden konnte. Unter dem Aus,
drucke gentes (Z. 12) sind offenbar die von Rom unabhängigen Reiche
zusammengefasst. Dass in Rom für diese gebetet wurde, ist merk-
würdig und vielleicht für den einen Zeitraum von wenigen Jahren
gegen den Beginn unserer Zeitrechnung charakteristisch; denkbar ist
etwas derartiges überhaupt nur für eine Zeit allgemeinen Friedens,
welcher damals in der That seit der Beendigung der germanischen
Kriege im J. 746 bis in die erste Hälfte des J. 754, deren Consuln
die Inschrift nennt, ununterbrochen fortdauerte. Der armenische Krieg
des C. Caesar war zu Beginn des J. 754 noch nicht eröffnet worden
(vgl. Dio 55, 10 a, 4); auch der Feldzug des M. Vinicius in Germanien,
welcher nach Vellerns 2, 104 drei Jahre vor dem Zeitpunkt der
Adoption des Tiberius (27. Juni 4 n. Chr.) seinen Anfang nahm, fällt
demnach auf jeden Fall später als die vorliegende Urkunde, die, wie

3) Den Anlass zu dieser Ergänzung bot wohl die Bezeichnung des Augustus
als cms tos imperi Romani totiusque orbis terrarum praeses in dem als cenotophium Pisa-
num bekannten Decret C. I. L. XI 1421 Z. 8. 9, und ähnliehe bei Horaz (c. 4, 5, 1 f.
optime Romulae custos gentis; c. 4, 15, 17 custode verum Caesare; c. 4, 14, 43 f.
o tutela praesens Italiae dominaeque Romae; vgl. Ovid fast. 1, 531 et penes Augustos
patriae tutela manebit und die lückenhafte Stelle im feriale Cumanum (C. I. L. X
8375 Z. 11. 12; vgl. Hermes XVII S. 632. 634 f.), die nach Mommsens Ergänzung
lautet: imperio Caesaris Augusti cust[odis\\ civium Romanorum orbisque terrajrum.
 
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