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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 15.1892

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Heft 2
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Szántó, Emil: Zur drakonischen Gesetzgebung
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https://doi.org/10.11588/diglit.12272#0196

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Zur drakonischen Gesetzgebung

Aristoteles hat uns in der TroXrrda 'AGnvoüwv die Nachricht auf-
bewahrt, dass die vier bisher für eine solonische Einrichtung gehaltenen
Schätzungsclassen mindestens schon zu Drakons Zeit bestanden, dass
sie also von diesem eingeführt sein oder schon vor seiner Zeit bestanden
haben müssen. Es hat nicht an solchen gefehlt, welche eben aus
dieser Nachricht Waffen gegen die Echtheit der Schrift oder gegen
die Authenticität ihrer Mittheilungen über Drakon geschmiedet haben.
Und wirklich konnte auffallen, dass in der drakonischen Verfassung
die vier Schätzungsclassen keine politische Rolle spielen. Mit Aus-
nahme der Straf bestimmung für solche Rathsmitglieder, welche von der
Rathssitzung fern blieben und deren Poenale je nach ihrer Zugehörig-
keit zur Classe der Pentakosiomedimnen, Hippeis und Zeugiten ab-
gestuft wurde, sind diese Censusclassen in der Schilderung der drakoni-
schen Verfassung nicht erwähnt, während sie in der solonischen Ver-
fassung auch verwendet werden, um die Qualifikation für solche Amter,
die an einen Census gebunden sind, zu erweisen.

Drakon hat die Theilnahme an der Regierung des Staates auf
den Waffenadel ausgedehnt (dTreöeöOTO uev r\ TroXrrda toic; öirXa Trape-
Xouevoic;). Aus der citierten Straf bestimmung geht hervor, dass auch
noch die Zeugiten Rathsherren sein konnten; die waffenfähige Voll-
bürgerschaft ist daher identisch mit den Mitgliedern der ersten drei
Schätzungsclassen, während den Theten erst Solon die Theilnahme an
der Volksversammlung eröffnet hat. Nun sind aber auch einige Ämter
der drakonischen Verfassung an einen bestimmten Census gebunden.
Nur unterscheidet sich dieser Census vom solonischen dadurch, dass
von Drakon das Vermögen selbst, von Solon, der sich an die Schätzungs-
classen band, der Ertrag des Vermögens als entscheidend angesehen
wurde. Da aber in der drakonischen Verfassung sicherlich kein Thete
ein Amt bekleiden konnte, so hätte der geringste Census das Capital
sein müssen, dessen Ertrag die für die Zeugiten normirte Höhe er-
reichte. Nun wird aber für die Archonten und Schatzmeister1) ein

x) fiqovvto dt tovg fiev ivvsa aqyovxag nal Xovg ta/ulai yxI. Dass eine Mehrzahl
von Schatzmeistern auch wirklich schon in so alter Zeit bestand, beweist die Bronce-
platte von der Akropolis, welche von jedenfalls fünf, vielleicht mehr za^ulai der Athene
geweiht ist (JeXv. &qx> 1888 p. 55 = C. I. A. IV 37 3 238). Die Inschrift hat außerordent-
lich alte Formen. Außer dem Qoppa und geschlossenen Heta begegnet das aus der

linksläufigen Schrift conservierte Sigma (<^) und das ungeschwänzte, aber schiefe

Epsilon (£*). Ich glaube, dass obgleich die älteste nicht bloß phönicische und

gemeingriechische sondern auch attische Form des Epsilon die geschwänzte ist, doch
 
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