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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 15.1892

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Heft 2
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Szántó, Emil: Zur drakonischen Gesetzgebung
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https://doi.org/10.11588/diglit.12272#0197

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181

Vermögen von 10 Minen erfordert, welches so gering ist, dass es
selbst mit Berücksichtigung des vorsolonischen Münzfußes das Minimum
des zeugitischen Ertrags nicht erreichen kann. Man stünde also vor
der unmöglichen Annahme, dass ein Thete der drakonischen Verfassung
Archon oder Schatzmeister habe werden können. Der Census für die
Strategen beträgt allerdings 100 Minen, ein Capital, dessen Ertrag
höher ist, als der geringste für die Pentakosiodimnen bestimmte; aber
die Richtigkeit der Überlieferung an dieser Stelle unterliegt schweren
Zweifeln.

Die Lösung des Räthsels liegt in dem den Censuszahlen bei-
gesetzten Begriffe Schuldenfreiheit (oucTiav KeKinuevouc; o\jk eXanov \\
öexa uvüjv eXeuöepav). Die Schätzungsclassen bestanden zwar schon
zu Drakons Zeit, aber da ihr Eintheilungsgrund der Ertrag war, so
war infolge des Nothstandes und der Überschuldung der Güter ein
an sie geknüpfter Census illusorisch. Drakon griff daher zu dem
Mittel, das Vermögen zum Eintheilungsgrund für den Amtercensus zu
machen. Selbstverständlich musste dieses Vermögen mindestens zeugitisch
sein; da aber auch die Güter des waffenfähigen Mittelstandes ver-
schuldet waren, nahm er nicht das ganze Vermögen, sondern ein
schuldenfreies Minimum desselben zur Grundlage, um einerseits den
Waffenfähigen den Zutritt zu den Amtern zu ermöglichen, andrerseits
zu verhüten, dass thatsächlich Vermögenslose zu denselben gelangten.
Erst als durch die Seisachtheia die Verschuldung aufgehoben war,
konnte man den Ertrag und damit die Schätzungsclassen zur Grund-
lage des Amtercensus machen.

Aristoteles sagt ausdrücklich, dass die Versuche Drakons durch
eine Verfassungsänderung dem Nothstande zu begegnen, keinen Erfolg
hatten, weil die Härte des Schuldrechtes fortbestand und der Grund-
besitz in den Händen Weniger war, die Masse also in der Knecht-
schaft Weniger sich befand. Nach dem infolge dieser Zustände aus-
gebrochenen Aufstand wählten beide Parteien den Solon zum Schiedsrichter
und Archonten (ei'Xovio Koivn öia\\(XKTr)V Kai dpxovra). Diese beiden
Parteien waren die Yvuupiuoi und der öfjuoc;. Zum öfjuoc; gehörten
natürlich in erster Linie die Theten, aber offenbar auch die Mitglieder
höherer Schätzungsclassen, deren Güter verschuldet waren. Denn die
Wahl zum Archonten gieng offenbar auf gesetzmäßige Weise vor sich,

vom Ende des 7. bis zum Ende des 6. Jahrhunderts in Attika die ungeschwänzte
üblich war. Diese findet sich auf der Klerucheninschrift von Salamis ebensowohl als
auf dem Pisistratidenaltar. Erst mit Beginn des 5. Jahrhunderts kommt die ge-
schwänzte Form wieder auf. Keiner wird die Schrift der Bronceplatte für jünger
halten wollen, als etwa die Frangoisvase. Ich glaube, dass sie ohne Zwang in
solonische Zeit, auch noch vor sein Archontat gerückt werden kann.
 
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