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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 15.1892

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Heft 2
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Szántó, Emil: Zur drakonischen Gesetzgebung
DOI Artikel:
Domaszewski, Alfred von: Die Thierbilder der Signa
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https://doi.org/10.11588/diglit.12272#0198
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d. h. nach der bestehenden drakonischen Verfassung. Es konnten
also nur Pentakosiomedimnen, Hippeis und Zeugiten wählen, also nur
Mitglieder der drei obersten Schätzungsclassen, unter denen sich aber
auch solche Personen befanden, deren wirtschaftliches Interesse mit
dem der Theten zusammengieng. Die politische Position dieser letzteren
stärkte nun Solon dadurch, dass er auch den Theten politische Rechte
verlieh und die Vermögenslosen zugleich mit dem verschuldeten Mittel-
stand gegen die Großgrundbesitzer schützte. Solon wurde also wie er
selbst tüjv uecTuuv war, als Vertrauensmann der schon zu Drakons Zeit
politisch berechtigten aber wirtschaftlich nothleidenden Bevölkerungs-
classen gewählt und richtete daher zunächst und hauptsächlich diese
Action gegen die Reichen. Insofern war durch die von Drakon vor-
genommene Ausdehnung der politischen Rechte der Grund zur socialen
Gesetzgebung Solons gelegt worden.

Wien EMIL SZANTO

Nachschrift.

Die vorstehenden Zeilen waren bereits gedruckt, als mir G. Bu-
solts Aufsatz „Zur Gesetzgebung Drakons" im Philologus (N. F. Bd.
IV p. 393 ff.) zu Gesichte kam. Auch Busolt erkennt in der Forde-
rung der oucria eXeuOepa des drakonischen Census eine Folge der wirt-
schaftlichen Verhältnisse jener Zeit und bezeichnet Solons Maßnahmen
als eine Befreiung des Mittelstandes. Nur sucht er die drakonischen
Capitalcensuszahlen mit den solonischen Ertragscensuszahlen zu ver-
einigen durch Annahmen über die Bewirtschaftung des Bodens und
seiner Ertragsfähigkeit, die an sich möglich sind, und eine Herab-
setzung des Census der ersten Classe wahrscheinlich zu machen. Auch
die anderen Abweichungen der Ausführungen Busolts von den mei-
nigen tangieren die politische Beziehung der solonischen zu der dra-
konischen Verfassung nicht.

Die Thierbilder der Signa

Als ich in meiner Schrift: die Fahnen im römischen Heere, den
Nachweis führte, dass jede Legion ein bestimmtes, ihr eigenthümliches
Thierbild an den Signa trug, war mir die Bedeutung dieser Thier-
bilder noch unklar geblieben.1) Seither ist es mir gelungen, wenigstens

*) S. 55 f. Die Zeugnisse sind seither durch einige neugefundene Denkmäler
ergänzt worden.
 
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