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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 16.1893

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Swoboda, Heinrich: Arthmios von Zeleia
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https://doi.org/10.11588/diglit.12273#0065
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Ich glaube aber auch, wir sind über das Wesen der Atimie
innerhalb des Systems der Strafen, welche in Athen üblich waren,
durch die Forschungen von Meier, Lelyveld,17) Schoemann18) so weit
aufgeklärt um sagen zu können, dass Bauers Ansicht falsch ist. Mit
den mannigfach abgestuften Arten der Atimie, wie wir sie besonders
durch Andocides19) kennen lernen, ist die gegen Arthmios ausgespro-
chene Atimie nicht zu vergleichen, schon deswegen weil hier nicht ein
gerichtliches Urtheil, sondern ein von dem Volke beschlossenes Pse-
phisma vorliegt. Vielmehr bemerkt Demosthenes ganz richtig, dass
dxtuoc; ecTTuu hier so viel bedeute wie diiuoc; TeGvdxoj — oder wie es
sonst auch heißt20) vnTroivei TeGvdxw — d. h. gegen Arthmios wurde
für das gesammte Gebiet des delisch - attischen Bundes die Acht aus-
gesprochen, er für vogelfrei erklärt, so dass Jedermann ihn ungestraft
ergreifen und tödten konnte, ein Act summarischer Justiz, der speciell
Spionen gegenüber zu allen Zeiten vorgekommen ist. Dies zieht aber
die Folgerung nach sich, was ich noch gegen Bauer bemerke, dass
die Athener des Arthmios eben nicht habhaft geworden sind; sie
hatten von dessen Umtrieben und Zettelungen in der Peloponnes er-
fahren, die um so gefährlicher waren, da Arthmios Unbetheiligten
gegenüber unter der Maske eines attischen Proxenos auftreten konnte,
und säumten nicht, mit den schärfsten Mitteln, die ihnen zu Gebote
standen, seinen Intriguen entgegenzutreten. Wenn daher Deinarch sagt
es sei über Arthmios die cpirftl verhängt worden und noch stärker
Aeschines von einer eKKripuHic; spricht, so geht dies insoferne an, ob-
wohl es ungenau ist, als der Beschluss der Athener für Arthmios die
Folge hatte, dass er das Gebiet des delisch-attischen Bundes meiden
musste, wollte er nicht Gefahr laufen sein Leben zu verlieren. Dass
er dies gethan hat und die über ihn ausgesprochene Achtung nie prak-
tisch geworden ist, geht nicht bloß aus dem Schweigen der Redner
über die Ausführung der Achtserklärung, sondern ebenso aus dem rrap5
oubev uev rj\9ov drroKTeivai des Aeschines hervor.

Es ist sehr zu bedauern, dass wir aus dem gesammten Vorrath
an attischen Urkunden, den wir besitzen, auf kein Analogon hinweisen
können, welches dem Beschluss gegen Arthmios entspricht. So viel
ich die griechischen Inschriften ihrem ganzen Umfang nach über-
schauen kann, kommt unserem Psephisma überhaupt am nächsten das
bekannte Decret der Stadt Amphipolis gegen Philon und Stratokies

17) Beide in den früher genannten Schriften.

18) Attischer Process S. 755 ff. (der Ausgabe von Lipsius).

19) de myster. §. 73 ff. und in dem Psephisma des Patrokleides ibid. §. 77 ff.

20) Z. B. Andocides de myst. §. 96.

21) Schäfer, Demosthenes und seine Zeit 2 II 22.
 
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