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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 16.1893

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Swoboda, Heinrich: Arthmios von Zeleia
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https://doi.org/10.11588/diglit.12273#0066
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(C. I. Gr. 2008 — Cauer, Delectus 2 n. 551), allerdings mit der Modi-
fication, dass es sich hier um die Achtung von Bürgern und nicht
eines Fremden handelt und dass erstere nicht als dnuoi Kai TroXeuioi,
sondern einfach als TroXeuioi bezeichnet werden:22) "EöoHev tuj ö^jliuj -
OiXwva Kai XrpaiOKXea cpeÖYeiv 'AucpmoXiv Kai inj YmV xfjv Aucpnro-
Xrreujv deicpuYiilv Kai auxofujc; Kai to(u)c; Traiöac;, Kai r)u tto(u) dXi-
(JKuuvTai, irdcrx^iv auTo(ü)c; \hq tto X e uio (u) c; Kai vniroivei
TeOvdvai. Wohl aber haben wir dafür, dass die Athener den Ausdruck
dnuia für die Achtung gebrauchten und für Beschlüsse ähnlicher Natur
einige Beispiele in der literarischen Uberlieferung und darunter ein
sehr berühmtes: dem Psephisma über Arthmios entspricht am nächsten
das Rechtsverfahren der Athener gegen die Peisistratiden. Es kommt
Stahl das Verdienst zu, jüngst in ausführlicher Erörterung diese ge-
schichtliche Thatsache untersucht und deren klare Erkenntnis um
Vieles gefördert zu haben;23) allein seine Ansichten bedürfen meines
Erachtens einiger Berichtigungen. Mit Recht hat er darauf aufmerk-
sam gemacht, dass der Passus des in dem Psephisma des Demophantos
(Andoc. de myst. §. 97. 98) überlieferten Bürgereides ktevlu Kai XöyuJ
Kai epYUJ bis dTTOCPrepn.ö'uu ouöev mit den voraufgehenden Bestimmungen
des Psephisma nicht ganz im Einklänge stehe und daraus geschlossen,
dass die Eidesformel eine ältere sei und auf einen Beschluss zurück-
gehe, durch den diejenigen welche die Tyrannis anstrebten oder
solche Bestrebungen unterstützten für vogelfrei erklärt wurden; auch
seine weitere Annahme, dieser Beschluss stamme aus der Zeit nach
dem Sturze der Peisistratiden und habe bezweckt die Wiederkehr
ihrer Herrschaft zu verhindern, ist durchaus einleuchtend und trifft
sicherlich das Richtige. In ähnlicher Weise, als eine Formel, die aus
dem solonischen Restitutionsedicte (Plut. Sol. c. 19) herübergenommen
wurde, versuchte er ferner die Ausnahme von der Amnestie in dem
Psephisma des Patrokleides (Andoc. de myst. §. 78) TrXnv ÖTtocxa ev
crrrjXaic; ^fejpamm tujv ui] evGdöe ueivdvruuv f\ (öaoic;) e£ Äpeiou rraYOU
f] xüuv ecpexaiv f| eK rrpuTavdou \f\ AeXcprviou] öiKacrOeicriv [f|] uttö tujv
ßamXeuuv [fj] e-nri cpövuj Tic; eaii cpuYil [r| Odvatoc; KaieYV eueren] f) aqpa-
Yaiaiv r] Tupavviöi zu erklären; mit der Ausschließung der von dem
Gerichtshöfe auf dem Prytaneion Verurtheilten (nach ihm ist darunter
der Areopag zu verstehen) wären nicht bloß die Kyloneer gemeint,
sondern es habe sich diese Ausnahme auch auf die Peisistratiden er-
streckt, deren Ächtung von dem genannten Gerichtshof ausgesprochen
worden sei. Was den letzten Punkt betrifft, so kann ich Stahl nicht

22) Allein auch für Athen ist, wie wir sehen werden, eine Wandlung der
Terminologie festzustellen.

23) Rhein. Mus. B. 46, 264 ff. und 614 ff.
 
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