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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 16.1893

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Swoboda, Heinrich: Arthmios von Zeleia
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https://doi.org/10.11588/diglit.12273#0068
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Die Übereinstimmung ist so groß, dass die Folgerung auf die
Abhängigkeit der einen Verordnung von der anderen sich unmittelbar
ergibt und der von Demophantos beantragte Beschluss nichts anderes
sein kann als eine Erneuerung des von Aristoteles überlieferten Ge-
setzes. Dafür erhält letzteres wieder aus dem späteren Psephisma
seine Beleuchtung; in diesem werden diejenigen, welche die Demo-
kratie umstürzen wollen und speciell die Tyrannis anstreben, zwar
nicht für dituoi Kai iroXeuioi, wohl aber, was in der jüngeren Gesetzes-
sprache das Gleiche ist, für TroXeuioi der Athener erklärt und die Acht
gegen sie ausgesprochen. Demnach kann die driuia in dem älteren Ge-
setze nur dahin verstanden werden, dass gerade wie in dem Psephisma
gegen Arthmios die von ihr Betroffenen als außerhalb des Gesetzes ge-
stellt und vogelfrei betrachtet wurden. Es zeigt sich demnach, dass die
Gesetzgebung der Athener gegen den Versuch die Tyrannis zu er-
langen, wenigstens von einem bestimmten Zeitpunkt ab, stets die gleiche
geblieben ist. Aber unläugbar stossen wir mit unserer Annahme wieder
auf eine Aporie. Aristoteles rechnet dieses Gesetz zu den Trpdoi, ja
er führt es sogar als Beispiel für die Milde der damaligen Zeit an.
Es hat daher auch Stahl versucht,27) unsere Stelle anders zu interpre-
tieren: ,Denn d'Tiuoq geht hier wie im solonischen Amnestiegesetz
offenbar auf die Atimie im weiteren Sinne, welche die Verbannung
einschließt, und Aristoteles bezeichnet das angeführte Gesetz als ein
mildes mit Rücksicht darauf, dass später auf die KaraXucric; toö ön.uou
die Todesstrafe stand'. Trotz der großen Zuversichtlichkeit, mit der
diese Behauptung auftritt, muss ich sie für falsch erklären: hätte das
in Rede stehende Gesetz unter dxiuia wirklich die Verbannung verstanden,
so würde dies eine bedenkliche Unklarheit gewesen sein, da oVnuid
doch auch etwas anderes bedeuten konnte; der einzige sachgemässe
Ausdruck für Verbannung wäre cpeuyeiv auröv Kai fevoq. Dann ist
zwar zuzugeben, dass die Verbannung im Vergleich mit der Todes-
strafe als milde bezeichnet werden kann; aber an sich war sie gewiss
eine Härte und ist von den Betroffenen stets als solche empfunden
worden, so dass sie nicht als Exempel für die Milde der Gesetz-
gebung aufgestellt werden kann. Ich sehe überhaupt nur eine einzig
mögliche Erklärung für diesen Widerspruch: es liegt hier ein Miss-
verständniss des Aristoteles vor, der in dem Gesetze gegen die Ty-
rannen driuia nicht in der richtigen Bedeutung, dass damit die Acht
bezeichnet ist, nahm — eine Bedeutung, die später obsolet wurde,
— sondern in der Weise auflasste, wie es zu seiner eigenen Zeit üblich
war, als den gänzlichen oder theilweisen Verlust der bürgerlichen

27) Rhein. Mus. 46, 483.
 
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