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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 16.1893

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Swoboda, Heinrich: Arthmios von Zeleia
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https://doi.org/10.11588/diglit.12273#0069
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Rechte,-8) hier wohl als die volle Atimie,29) die im Vergleich mit der
Größe des Verbrechens immerhin als eine milde Bestrafung bezeichnet
werden konnte. Andere, welche es nicht über sich bringen können
Aristoteles einen solchen Irrthum zuzutrauen, werden vielleicht die Sache
verschieden von mir fassen und, wie es jetzt beliebt ist, den ganzen
Passus als Interpolation ansehen, wofür ja die ungemein lockere Ver-
bindung mit dem voraufgellenden rjcrav öe Kai ktX. sprechen könnte;
allein wir hätten es da mit einem Interpolator von auserlesener Ge-
lehrsamkeit zu thun, der wertvolle Urkunden, wie unser Gesetz eine
war, kannte und heranzog, eine UnWahrscheinlichkeit, die nicht betont
zu werden braucht.

Die Erkenntnis nun, wie das von Aristoteles mitgetheilte Ge-
setz auszulegen sei, ist auch geeignet die Zeit enger zu begrenzen, in
welche es zu setzen ist. Der früheste Versuch, in Athen eine Tyrannis
zu begründen, geht auf Kylon und seine Anhänger zurück ; soweit sie
von den Alkmaeoniden nicht niedergemetzelt wurden, sind sie, wie aus
dem solonischen Restitutions-Edict (Plut. Sol. c. 19) hervorgeht, von
dem Gerichtshof auf dem Prytaneion abgeurtheilt worden.30) Allein
trotz des bei Plutarch vorkommenden Ausdrucks im Tupavvibi wird
man schwerlich annehmen dürfen, dass es damals eine besondere fpaqpri
Tupavviboc; gegeben hat, die überhaupt nie in Athen existierte; ist ja
auch die unmittelbar daneben stehende Wendung em ö'cpaYaicriv eine
ungewöhnliche und wird in der Sprache des attischen Rechtes sonst
nicht angewandt. Ebensowenig hat Solon daran geändert; das auf die
Tyrannis gerichtete Verbrechen war nach seinen Gesetzen in der Korrd-
\dGic, tou örjuou inbegriffen, deren Aburtheilung dem Areopag zustand
Aristot. A0. ttoä. c. 8, 4). Man darf daher auch nicht annehmen,31)
dass unser Gesetz Solon zum Urheber hatte. Es ist vielmehr eine
wesentliche und gewichtige Verschärfung seiner Ordnung; sollten bis-
her diejenigen, welche die Tyrannis anstrebten, im Falle des Misslingens
in ordentlichem Rechtsverfahren gerichtet werden, so verweist das Ge-
setz bei Aristoteles die Bürger auf die Selbsthilfe und jene Verbrecher
hatten zugleich mit dem Versuche ihr Leben verwirkt, dem gewalt-

2H) Das wäre ein weiterer Beweis für die vor Kurzem betonte Schnelligkeit,
mit der das Buch gearbeitet ist (Rhein. Mus. 47, 202).

29) Diese Art von Atimie ist, wie schon die erweiterte Fassung zeigt, jedes-
falls gemeint in dem solonischen Gesetze bei Aristot. 110. nol. c. 8, 5 o? äv öra-
Oia^ovörjcr t>~; Ttoksois ßij xi(/Ttta.i zu lm).a urjdk t*s,cy etipow, ütißov tivui y.cti rfjc nö-
/cojs /Lt.ij ßext/eiv, was dann die Späteren (Gellius N. A. II 12) ebenfalls als Ver-
bannung auffassten. So auch Meier De bonis damnatorvm 101.

3") Philippi, Der Areopag und die Epheten S. 219 ff.

31) So Lipsius in den Berichten der sächsischen Gesellschaft der Wissen-
schaften 1891, S. 442.
 
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