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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 16.1893

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Swoboda, Heinrich: Arthmios von Zeleia
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https://doi.org/10.11588/diglit.12273#0073
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rauin rr) cririXt] dvaYeYponrrou Kai oi d'Moi öe TTpoööiai hervor, class zu
einem bestimmten, uns unbekannten Zeitpunkt eine Stele auf der
Burg aufgestellt wurde, auf welcher von nun ab die Namen der Ver-
räther aufgeschrieben werden sollten,46) also wie es neben den Proxenie-
Decreten auch Listen von Proxenen gab; sonst sind aber die soge-
nannten Schandsäulen gewiss nichts anderes gewesen als Psephismen
— wie wir aus den Beschlüssen gegen Arthmios und gegen Antiphon
sehen —, denen allenfalls, wenn es wie bei Antiphon zu einem ge-
richtlichen Einschreiten kam, das Urtheil als Hypogramm angehängt
wurde. Nur in zweifacher Hinsicht unterschieden sich diese Urkunden
von den übrigen attischen Decreten. Zunächst in dem Material, aus
dem sie angefertigt wurden; es ist stets Bronce, in allen den bespro-
chenen Beispielen wird die Aufstellung einer o"rri\r| xa^Kri verordnet.
Es war wohl die mit diesem Metall verknüpfte Eigenschaft der größeren
Haltbarkeit, der Unzerstörbarkeit, der Dauer für alle Zeiten, welche
die Athener abweichend von ihrer sonstigen Gewohnheit zu dessen
Wahl bewogen. Dann war für solche Beschlüsse ein besonderer Auf-
stellungsort bestimmt,47) wie aus dem Schob Aristoph. Lysistr. 273
hervorgeht: koii dvorfpdijjavTec; (TTinXnv \a\K\\v ecrrncrav ev TröXei napd
töv dpxoiiov veübv, d. h. sie standen, wie jetzt klar ist, in der Nähe
des alten Athena - Tempels, des Hekatompedon,48) von dem wir die
Kunde Dörpfeld und Lolling verdanken.

Wir dürfen als weiteres Ergebnis der vorhergehenden Betrach-
tungen die Thatsache ansehen, dass die Achtserklärung stets durch
einen Beschluss der Volksversammlung ausgesprochen wurde.49) Von
der sonst im attischen Rechte vorkommenden dnuia ist sie also, wie

46) Vielleicht auch gemeint bei Andoc. de myst. §. 51.

47) Wilamowitz, Aus Kydathen S. 70. 71.

48) 'Vgl- Lolling, (Exa?6fi7t£#ov S. 19. Wahrscheinlich standen sie auf der
Westseite, da Demosthenes von dem Psephisma gegen Arthmios erwähnt [neQi naga-
7ZQ£Öß. §. 272) TiaQii Ti/r yal.Y.T]V xr\v f eydkrjr \4,9>jväv iv. üe^iüg eörtjxev (daraus ähnlich
Ael. Aristides wiey rüv tetragow S. 218), auch dann noch eine ungenaue Ortsbestimmung.

49) Insoferne sind gewissermaßen das Gegenbild der Achtung die Schutz-
beschlüsse. ■ Ich meine damit nicht die gewöhnliche ziemlich bedeutungslose Formel,
meist in den Proxeniedecreten (die Inschriften zusammengestellt bei Busolt, Gr.
Gesch. 2, 3367, vgl. auch Loeschcke in den Hist. Untersuchungen, Arnold Schäfer
gewidmet S. 28. 29), sondern die Beschlüsse, in denen ausdrücklich die Bedrohung
eines Einzelnen geahndet wird z. B. C. I. A. IV p. 164 n. 27 c, Z. 13 ff.: Aeowidrjv iäv
ng änoxteivr} iv röiv noleow, av 'AOrjvaloi /.Qatovöt, tijv tifiWQioLV sivai /.aß-äneg iäv tig
'A&r]vaUov äno&ävr{. Vgl. auch C. I. A. II 115 (Z. 34 ff.), 115b (Z. 30 ff.), Ath. Mit-
theil. VII 317 (Z. 3 ff.). Dazu gehört auch der Schutzbeschluss für Charidemos
(Hypoth. zu Demosth. Aristocr.), über welchen vgl. Schäfer Demosthenes u. s. Z. 2
I 422. Auch das Psephisma für Menon (Plut, Per. c. 31) dürfte von dieser Art
gewesen sein; Loeschcke (1. 1.) ist anderer Ansicht.
 
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