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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 16.1893

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Swoboda, Heinrich: Arthmios von Zeleia
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https://doi.org/10.11588/diglit.12273#0074
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schon zu Eingang bemerkt, sowohl was die Organe, von denen sie
ausgeht, anlangt als mit Rücksicht auf ihren Inhalt verschieden; wie
kommt es nun, dass sie mit ihr den Namen gemeinsam hat? Auf diese
Erscheinung treffen wir nicht nur in Athen, sondern auch in anderen
Städten, ein deutliches Zeichen, dass man es mit einer alten und festen
Terminologie des griechischen Rechtes zu thun hat. Ich verweise da-
für auf zwei außerattische Volksbeschlüsse, ein Psephisma aus Eretria,
das aus den Jahren 340 bis 278 stammt ('Ecpnuepic; dpxaioXoYucn., ire-
pioöoc; ß', Teüxoe; rf' [1869], nr. 404 a), wo es in der Strafformel heißt,
Z. 29 ff.: [Ei b]e Tic; dKupouc; epei xdc;öe t&(c;) cruvönKac; r\ dpxwv f| iöidjTn[<; f|

-fpotujei r\ eTTiipiicpicrei......]uu ävajKaluöv X[a]ipeqpdvnv Kai touc; koivuu-

[vjouc; \ueiv Tä[q CFuvOnKac;. .... .]iviou[v, d]Ti[uoc;] ecTTuu Kai Td xpnuaxa

auTOÖ töruu iepa [xfjq 'Ap-reuiöoc; Kai auxöc; Kai "iivoq tö eS auroö] o av
rrdOei [v]nir[oi]vei iracrxeiaj (ähnlich wiederholt Z. 56 ff.), wo die letzten
Worte zeigen, dass der Zuwiderhandelnde für vogelfrei erklärt wird;
und dann auf den Beschluss aus Hekatonnesos (aus den Jahren 319
bis 317), Collitz n. 304 = Cauer, Delectus2 n. 429, B Z. 39 ff. al b[i]
ke Tic; r\ 'prjTwfp] eirrn. f\ dpxwv [ecjJaYaYn [fj Kai eTr]iunv[i]oc; ^[evucjn,
aKupa x[dö5] ecrruj Kai 6cpe[\\]eTw eKaö"ro[c; CTTdTnJpac; Tp[iaK]ooioicj tpfoic;
t]üu 'Ao~[k]\aTT[iuj Ka]i eirdpaTjoc; e]ö"ruj Kai diifuoq] Kai jevoq [e]iq töu
rrdvia [xpjövov Kai e(v)[ex]ecy(6)uu tüj vou[uu irjepi tw Ka\\[uovT]oc; töv
öd[uov, aus welchem hervorgeht, dass der etwaige Antragsteller einem
ähnlichen Verfahren unterlag wie die TTpoöÖTai in Athen.50) Meines
Erachtens lässt diese Erscheinung nur eine mögliche Erklärung zu:
wir haben es da mit einem Archaismus des Ausdrucks zu thun, der
auf die ältere Bedeutung der Atimie überhaupt ein Licht wirft. Die
spätere Atimie, die in dem gänzlichen oder theilweisen Verlust der
bürgerlichen Rechte bestand und in den meisten Fällen nicht als
selbständige oder alleinige Strafe auftritt, sondern mit anderen Straf-
arten verknüpft ist, hat mit diesem Verfahren nichts zu thun. Ur-
sprünglich verstand man unter Atimie nichts anderes als die völlige
Rechtlosigkeit des Individuums. Das hängt schon an dem Worte;
denn wie die Grundbedeutung von nun. die Zahlung, die Strafe ist,51)
so kann der Ausdruck dnuoc; TeGvdruj52) nur bezeichnen, dass der
davon Betroffene getödtet werde ,ohne Strafe',53) ohne dass der Mörder
die übliche Buße zu erleiden hatte. In diesem Sinne ist also dnuia

50) Freilich ist es merkwürdig, dass daneben und dazu an erster Stelle eine
Geldstrafe angedroht wird; was vielleicht dahin zu erklären ist, dass aus dem ein-
gezogenen Vermögen des Verräthers die angegebene Summe an den Gott zu zahlen war.

51) Georg Curtius, Griech. Etymologie 4 S. 480. 481.

52) Erst daraus hat sich später und nicht ganz correct ätipog i'özo) gebildet.
53J Daher sagt man dafür in späterer Zeit vr}7ioivel teOväro).
 
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