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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 16.1893

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Swoboda, Heinrich: Arthmios von Zeleia
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https://doi.org/10.11588/diglit.12273#0077
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67

hinaus. Wohl aber bietet die Form des Psephisma einige Anhalts-
punkte, aus denen man die Zeit seiner Entstehung folgern kann. Vor
Allem ist es eine Thatsache von entscheidender Bedeutung, dass Kimon
der Antragsteller war: demnach muss der Beschluss vor 449, das Jahr
seines Todes gehören. Anderseits erhellt aus dem Inhalt, dass die
Athener die Acht über Arthmios nicht bloß für ihr eigenes Gebiet,
sondern für den gesammten delisch-attischen Bund verhängten (d'Tiuoc;
ecrxuj Kai TroXeuioc; tou ön.uou toö 'AGnvodujv Kai tüjv (Tuuudxwv) :62) es
tritt also die athenische Volksversammlung schon als beschließendes
Organ des Bundes auf oder mit anderen Worten, es kann damals die
Bundes-Synode aufDelos nicht mehr existiert haben, denn sonst wäre
ihr und nicht dem athenischen Volke allein das Recht der Ächtung
innerhalb des Territoriums des Bundes zugekommen, zumal da es
sich, wie wir sehen werden, um den Angehörigen einer Bundesstadt
handelte.63) Der Beschluss gegen Arthmios fällt also in die spätere
Entwicklung der attischen Symmachie, wo die Verwandlung der Bundes-
genossen in Unterthanen bereits angebahnt war64) und nach dem Jahre,
in dem die Bundes-Synode eingieng und ihre Befugnisse auf die Ekklesie
von Athen übertragen wurden. Nun ist allerdings zuzugeben, dass wir
über die Zeit dieser wichtigen organischen Änderung keine Nachricht
besitzen.65) Ich muss aber sagen, dass es mir mit Ulrich Koehler66) als
ganz unmöglich erscheint, der Bundesrath habe aufDelos weiterbestanden,
als der Bundesschatz bereits nach Athen verlegt und damit factisch
vollkommen zur Disposition des attischen Demos gestellt worden war
— dass von 454 ab nicht mehr der Apollo von Delos, sondern Athena
die Schutzgottheit des Bundes ist, in deren Tempel die Bundesgelder

62) Blass hat in seiner Ausgabe ganz ohne Grund /.cd tüv dvufiäyjiyv einge-
klammert.

63) So wird im Gegensatz dazu C. I. A. II 17 (Z. 57 ff.) bestimmt, dass ein
allerdings bestimmtes Verbrechen gegen den Bund vor einem gemischten Gerichts-
hof von Bundesgenossen und Athenern gerichtet werden solle. Auch da sind die
Schutzbeschlüsse belehrend; die athenische Volksversammlung verleiht den Schutz
für das Gebiet des gesammten Bundes, vgl. C. I. A. IV 27 c, Z. 13 und ebenso Ath.
Mittheil. VII 317, Z. 3 ff., wobei zu erinnern ist, dass der Bund, den Athen seit dem
Jahre 390 einrichtete, dem ersten Seebund entsprach. Auch der Schutzbeschluss
für Charidemos lautet: iäv r*; ano/.ri-ivri Xa^tV)^,«oi', äydyyifAog i'öto) ig anäö^s t>~c
'A&rjvaiow öv^^a/Ldoi • es befremdet bei dem ersten Blick, auch da auf ein attisches
Psephisma zu treffen, allein das Synedrion im zweiten attischen Bund hatte nur
eine berathende Stimme, vgl. Härtel, Demosth. Studien 2, 46 ff.

64) Allerdings spricht der Beschluss noch von öv/ufia/oi der Athener.

65) Die verschiedenen Ansichten darüber sind zusammengestellt bei Busolt,
Griech. Gesch. 2, 4172.

66) Urkunden und Untersuchungen zur Geschichte des delisch-attischen
Bundes S. 101.
 
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