Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 17.1894

DOI Artikel:
Hartmann, Ludo Moritz: Über den römischen Colonat und seinen Zusammenhang mit dem Militärdienste
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.12276#0141
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
128

Wahrscheinlichkeit nach schon bestand, bevor es in Italien Ver-
breitung fand.11)

Die wirtschaftlichen Verpflichtungen dieser freien Colonen ihrem
Grundherrn gegenüber sind von dreierlei Art. Der Pachtvertrag, der
häutig- für einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschlossen wurde, setzte
fest, wie viel der jährliche Pachtzins betragen sollte, in der älteren
Zeit wahrscheinlich meist in Geld; später treten Naturalabgaben und
namentlich auch das Theilpachtsystem an die Stelle des Geldzinses,
da dieses, wenn wir Plinius d. J. glauben dürfen, für den Grundherrn
praktischer war.12) Er konnte jetzt durch Anstellung von Sclaven, welche
die Theilung der Ernte überwachten, eine gewisse Aufsicht über die
Wirtschaft seiner Colonen führen, und es war kaum mehr möglich,
dass der Colone seinen Verpflichtungen gegenüber dem Grundherrn
nicht nachkam, da dieser seinen Antheil gleich vom Bruttoerträgnis
abziehen konnte. — Zu dem Zinse kamen noch kleinere, ursprünglich
freiwillige Gaben hinzu ixenia), verschieden nach der Art und Lage
der Wirtschaft. So schildert Märtial in anschaulicher Weise, wie Colonen
und Colonentöchtcr in der Villa zusammenströmen, um den Grundherrn
zu begrüssen: der eine bringt Wachs, Honig und Milch, der andere
ein Spanferkel, der dritte Kapaune, während die Bauerntöchter in
Körben die Gaben ihrer Mütter herbeitrag-en.13) — Ferner sind aber
die Colonen ihrem Grundherrn gegenüber zu Frohnden verpflichtet; man
hatte dies übersehen, bis die Auffindung- des Decretes des Commodus
über den Saltus Burunitanus den deutlichen lkweis dafür erbrachte,
dass Frohndienst nicht eine Erfindung des Mittelalters war. Für den
Theil der afrikanischen Domänen, den wir durch die Inschrift kennen
lernen, waren die Frohndienste der Colonen durch eine ..forma perpetua"
Hadrians auf 6 Tage, theils Hand- theils Spanndienste, im Jahre fest-
gesetzt ; in einer anderen Inschrift, ebenfalls aus Afrika, ist von
12 Frohntagen die Rede.14) —■ Für den Nachweis der wirtschaftlichen
Continuität und Identität dieser „freien" Colonen mit den später
technisch als Colonen bezeichneten, aber an die Seholle gebundenen
Bauern ist es nun wichtig die Übereinstimmung in den Leistungen vor

n) Vergl. Heisterbergk a. a. 0. an verschiedenen Stellen.
12j Plinius cp. IX 37. Vergl. III 19.

n) Martial III 58 [Philostr. mai. imag. II 26, 4 rec. sem. Vinci.]. — Von parvae
accessiones (zur pensio), zu denen der Heir den Colonen verpflichtete, spricht auch
Columella r. r. I 7.

14j Vergl. Mommsen a. a. 0. S. 402 ff.; Eph. ep. V n. 465. Aus den Eechts-
quellen führt Mommsen an C. Th. V 14, 4 vom J. 365; auch unter der „redhibitio
operarum", die in C. Iust. XI 53 1. un. vom J. 371 vorgeschrieben wird, dürfte der
Ersatz der Frohnden gemeint sein. Es sind übrigens neuerdings noch andere Zeug-
nisse aufgefunden worden.
 
Annotationen