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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 17.1894

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Hartmann, Ludo Moritz: Über den römischen Colonat und seinen Zusammenhang mit dem Militärdienste
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https://doi.org/10.11588/diglit.12276#0142

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129

der Bindung1 an die Scholle und in späterer Zeit darzuthun. Die
Möglichkeit dazu gewähren uns Privaturkunden, die uns aus dem
spätesten Alterthum und dem früheren Mittelalter erhalten sind. In dem
Bruchstücke einer Urkunde des fünften bis sechsten Jahrhunderts, in
der wahrscheinlich ursprünglich alle Besitzungen der Kirche von
Ravenna sammt ihren Abgaben aufgezeichnet waren,15) ist die Drei-
theilung, die wir oben besprochen haben, ganz durchgeführt; jede
colonia hat durch ihre coloni so und soviel Geld, .venia und Frohnden
zu leisten. Allerdings aber sind die Abgaben „in xenium" im Verhältnis
zu früher bedeutend angewachsen; Speck, Gänse und Hühner, Eier und
Honig müssen jetzt, wie wir aus der Urkunde ersehen, einen sehr
grossen Bruchtheil der Belastung des Colonen ausgemacht haben, und
dies muss damit zusammenhängen, dass auch dort, wo die Geldabgaben
nicht völlig- durch Naturalabgaben abgelöst wurden, den Naturalabgaben
doch ein grösserer Baum eingeräumt wurde. Charakteristisch ist ferner
das Anwachsen der Frohndienste, deren jetzt die einzelne Colonia. die
freilich von mehreren Coloni bewirtschaftet sein konnte, 2—13 in der
Woche zu leisten hatte. Dieselbe Dreitheilung findet sich in dem Codex
Bavarus, dem Register über die Pachtungen der Kavennatischen Kirche
aus dem zehnten Jahrhundert, in welchem Urkunden des siebenten bis
zehnten Jahrhunderts aufgenommen sind, nur dass hier die Geldpacht
fast durchaus durch die Naturaltheilpaeht verdrängt ist; die Frohnden
sind geringer, 8—12 im Jahre, häufig in Geld abgelöst und nicht in
allen Contracten auferlegt; auch handelt es sich hier nicht mein- um
an die Scholle gebundene Colonen, sondern vielmehr um Pächter auf
29 Jahre, wie sie auf Kirchengütern sesshaft zu sein pflegten.10) Die-
selben Abgalten lernen wir auch für andere Theile des römischen
Reiches durch die gallischen Polyptvchen kennen, in denen wiederum
die Frohnden einen besonders breiten Baum einnehmen.17!

Die wirtschaftliche Begründung für das Aufkommen der Frohn-
pflicht liegt in der Hofwirtschaft.18) Die Grundbesitzer, die ihre Güter
arrondierten, fanden es nämlich, wie uns Plinius und der Agrimensor
Hygin ausdrücklich berichten,19) praktischer, nicht alle bisherigen Villae
bestehen zu lassen, sondern vielmehr für den neuen Gutscomplcx einen

15) Marini pap. dipl. n. 137. Vergl. Marinis Bemerkungen zu dieser Urkunde.

16) Vergl. Cod. traditionum eccl. Eavenn. ed. Bernhart, 1810 (auch bei
Fantuzzi Mon. Bav. 1) und meine Ausführungen in den Mitth. d. Inst. f. üst. Gesch.
XI 361 ff.

1TJ Vergl. Fustel de Coulanges a. a. 0. p. 166 ff.

1S) Vergl. Mommseu a. a. 0. S. 402 ff.; Frontin p. 53.

19) Flim ep. III 19; Hygin. gener. contr. p. 130.
 
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