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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 17.1894

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Hartmann, Ludo Moritz: Über den römischen Colonat und seinen Zusammenhang mit dem Militärdienste
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https://doi.org/10.11588/diglit.12276#0144

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131

doppeltes Interesse daran; pflegte man die Contracte auch nur für ein
Lustruin abzusehliessen, so galten sie doch auch durch stillschweigenden
Consens als verlängert, und die Colonen, die wir aus Inschriften kennen,
hatten hei ihrem Tode eine Zeit von 22—50 Jahren hinter sich, die
sie auf derselben Wirtschaft verbracht hatten. Der Mangel an Angebot
landwirtschaftlicher Arbeiter musste aber immer fühlbarer werden, je
elender die Lage der von ihren Herren bedrängten Colonen wurde und
je mehr überhaupt die Bevölkerung des römischen Reiches am Ende
des zweiten und in den Wirren des dritten Jahrhunderts zurückgieng.
Dass die Colonen es vorzogen ihre Wirtschaften zu verlassen statt in
elender Lage fortzuvegetieren, das zeigt die Gesetzgebung über die
agri deserti, deren älteste Spuren freilich in unserer Überlieferung nur
auf Aurelian 22) zurückgehen. Wie es aber die Grundherren verstanden
ihre Übermacht auszunützen, darüber belehren uns einige Erlässe über
die kaiserliche Güterverwaltung, die man als typisch auch für die
übrigen Gutsherrschaften ansehen kann. Schon Hadrian rescribierte gegen
die eingerissene Unsitte, dass die kaiserlichen Verwalter die Pächter
gewaltsam nach Ablauf der Pachtzeit auf den Gütern zurückhielten,
auch wenn die Pächter nicht gewillt waren den Contract zu erneuern;23)
und nach einem Pescripte des K. Philippus vom Jahre 244 scheint es,
dass häufig wiederholte Anordnungen gegen das Festhalten der Pächter
und ihrer Erben nichts fruchteten.24) Nicht ein Jahrhundert darauf
erfloss eine Verordnung Constantins, aus der wir ersehen, dass die
Colonen rechtlich bereits an die Scholle gefesselt waren.

Diese Constitution ist vom Jahre 332,und wir gewinnen durch
sie eine Zeitgrenze, vor welcher die wirtschaftliche Entwicklung, die
wir geschildert haben, durch die zwangsweise Fesselung der Colonen
an die Scholle, die sie bebauten, einen formellen Abschluss fand, zur
selben Zeit jedenfalls, als ähnliche Ursachen bei den anderen Ständen
des römischen Eeiches, bei Handwerkern und Curialen u. s. w., zur
erblichen Bindung an die orvjo führten.26) Im allgemeinen lässt sieh
dieser Zusammenhang wohl nicht leugnen, und da Valentinian, Theodosius
und Arcadius in einer Constitution27) ausdrücklich von einem Gesetz
sprechen, einer „lex a maioribus consiituta", durch welche die Festlegung
der Colonen den Possessores zugestanden worden sei, so kann es auch

°-2) C. Just. XI 59, 1.

23j D. 49, 14, 8, 6.

uj C. Just. IUI 65, 11.

25j C. Th. V 9, 1.

26j Vergl. Kuhn, bürgerl. u. städt. Verf. d. r. B. a. a. 0.

2Tj C. Just. XI 51 1. im.
 
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