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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 17.1894

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Hartmann, Ludo Moritz: Über den römischen Colonat und seinen Zusammenhang mit dem Militärdienste
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https://doi.org/10.11588/diglit.12276#0146
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hundert bei der Anwerbung- zurückgewiesen wird. Die Einführung' der
Form aber, in der die Reerutierung der Colonen geschah, die Umlegung
einer Steuer, die in corpora statt in Geld oder Lebensmitteln zu leisten
war, will Mommsen erst von der Zeit etwa nach dem Erlöschen der
constantinischen Dynastie datieren. Er meint, dass die erste Constitution,
in welcher diese Recrutierungsart erwähnt wird, die vom Jahre 365
sei, C. Th. VII 13, 2, in der die Rede ist von „provinciae, a quibus
corpora flagitantur"; ihnen werden aber diejenigen Provinzen entgegen-
gesetzt, „in quibus pretia postulantur". Schon dies scheint mir darauf
hinzuweisen, dass die Reerutierung- schon seit längerer Zeit gebräuchlich
war: denn pretium ist die Ablösungssumme, die von den Provinzen statt
Recruten gezahlt wurde, wenn ihr dies ausdrücklich eingeräumt wurde;
und dieser Process, der zur Ablösung im ganzen Reiche führte, hat,
wie mir scheint, schwerlich schon gleich bei Einführung des Institutes
beginnen können. Doch dies wäre noch kein Beweis für ein höheres
Alter dieser Recrutierungsart. Schwerer scheint mir schon die Stelle
aus Ammian ( XIX 11) zu wiegen, in welcher der Vortheil auseinander-
gesetzt wird, den der Kaiser aus der Ansiedlung eines Barbarenstammes
zog: „proletarios lucrdbitur plures et tirocinia cogere poterit validissima.
aurum quippe gratanter provinciales [pro?] corporibus dabunt: quae spes
rem Homanam aliquoüens adgravavit". Mommsen meint zwar, dass nur
gemeint sei, dass ..je weniger auf die Provinzen Recruten umgelegt,
umsomehr Steuern von ihnen gefordert werden können". Wenn wir aber
beständig im C. Th. (VII 13), wo es sich um die oben erwähnten
Ablösungssummen handelt, und um das Privileg, sie statt der Recruten
liefern zu dürfen, als Termini technici gebraucht sehen: „pro corporibus
(tironibus) pretia (aurum) inferre", so wird es doch wahrscheinlich, dass
Ammian schon an diese bestimmte Recrutenstellumr und Ablösungsart
gedacht hat. Es kommt noch eine Stelle hinzu, die uns zwingt, die
Einführung des neuen Systems in frühere Zeit zu setzen. Aurelius
Arcadius Charisius führt (D. 50, 4, 18, 3) unter den munera die
tironum sive equorum procluctio an, unzweifelhaft nichts anderes, als die
besprochene Recrutierungsart. Mommsen führt die Stelle, die schon
Gothofredus, ohne jedoch einen Schluss aus ihr zu ziehen, beibringt,
nicht an, offenbar weil die Chronologie des Charisius schwankend ist.
Indes hat Kariowa32) schon darauf hingewiesen, dass dieser Jurist ein
im Jahre 331 erlassenes Gesetz Constantins33j kennt. Dieselbe Stelle, aus
der dies hervorgeht, belehrt uns auch, dass er noch unter Constantin

32j Rom. Rechtsgesch. 1 754.

33j C. Just. VII 62, 19; D. I 11 1. un.
 
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