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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 18.1895

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Szántó, Emil: Zur Politik und Politie des Aristoteles
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https://doi.org/10.11588/diglit.12277#0166
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werden wir aber in der Politik unterrichtet. Im dritten Buche wird
die Frage erörtert, ob die Tugend des guten Mannes und des guten
Bürgers identisch sei, und in der Argumentation dargelegt, dass die
Tugend des Bürgers nur in ihrem Verhältnisse zum Staat und zur
Verfassung nach dem Grundsatze csalus rei publicae suprema lex' zu
erkennen sei.9) Die Tugend des Bürgers ist daher verschieden je nach
der Verschiedenheit der Verfassung, und eben daraus wird geschlossen,
dass sie verschieden sein muss von der des guten Mannes, die nur
Eine sein kann. Was also in der Politie von Theramenes als Sache
eines guten Bürgers gerühmt wird, wird in der Politik als Erfordernis
des guten Bürgers verlangt. Das Wichtigste ist, dass die Staats-
maschine nicht ins Stocken gerathe, dass der Bürger der Verfassung,
wie sie besteht, sich anbequeme und in ihr seine politischen Functionen
zum allgemeinen Besten verrichte, wie auf dem Schiffe jeder Mann auf
seinem Platze sein muss. Freilich muss eine Einschränkung gemacht
werden, die sich aus dem sittlichen Zweck des Staates ergibt: die
Verfassung darf nicht gesetzwidrig sein, und die Herrscher dürfen nicht
gesetzwidrig handeln. Ja, da nach verschiedenen Ausführungen im
5. Buche der Politik, das über Verfall und Erhaltung von Verfassungen
handelt, gerade die Gesetzwidrigkeit der Regierenden Schuld am Verfall
trägt, so wird dadurch, dass man diese zu beseitigen sucht, gerade
der revolutionäre Weg vermieden und die Verfassung, sie sei welche
immer, erhalten.

Manches staatsrechtliche Problem ist dem Aristoteles offenbar aus
der Kenntnis der historischen Thatsachen aufgestossen. Dahin gehört
wohl auch die im 3. Buch der Politik verhandelte Frage, ob der Staat
derselbe bleibe, wenn seine Verfassung wechselt. Aristoteles entscheidet
sich, im Unterschied von der modernen, seit Grotius feststehenden
Ansicht, dafür, dass der Staat sich ändere, wenn die Verfassung sich
ändert. Praktische Bedeutung hat diese Frage dann, wenn es sich
darum handelt, dass in einer früheren Verfassung contraliierte Schulden
unter der neuen Verfassung bezahlt werden sollen. Obgleich nun
Aristoteles die Identität des Staates bei veränderter Verfassung leugnet
und daher die Verpflichtung, solche Schulden zu zahlen, gleichfalls
negieren sollte, geht er doch dieser Consequenz vorsichtig aus dem
Wege und meint, ob es trotzdem gerecht sei, solche Schulden zu
zahlen oder nicht, sei eine andere Frage.10) Eine solche Abweichung
von der logischen Folge der aufgestellten Theorie muss ihren Grund in

9) Pol. ni 2 p. 1276 b 15.

10) Pol. III 1 p. 1276 b 14, sc 8s 8:xa-.ov otaXüecv yj fj,Y] ScaXöeiv, otav tiq etepav
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