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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 18.1895

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Szántó, Emil: Zur Politik und Politie des Aristoteles
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https://doi.org/10.11588/diglit.12277#0169
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159

gedrückt: es muss ein massiges Regiment herrschen, welches die Gegen-
partei schont. Gegen diese Forderung aber fehlen hauptsächlich nach
der Meinung des Aristoteles die Demagogen, welche, um dem Volke
zu schmeicheln, durch die Gerichte Yermögensconfiscationen der Reichen
vornehmen lassen, wodurch diese erbittert werden und alles Mögliche
versuchen, um die demokratische Verfassung zu stürzen.17) In der
citierten Stelle der Politie ist daher nach der aus der Politik geschöpften
Aufklärung der doppelte Tadel ausgesprochen, dass die Demagogen,
den augenblicklichen Vortheil der Masse im Auge, sowohl das staatliche
Interesse im allgemeinen preisgeben, als auch den Bestand der Demo-
kratie gefährden.

Es wird nicht zu kühn sein, wenn man nach solchen Überein-
stimmungen auch bloss gelegentliche Bemerkungen, die sich in der Politie
finden, aus Gesammtanschauungen des Aristoteles, die uns aus der Politik
bekannt sind, erklärt. Gleich im zweiten Capitel der Politie, in welchem
der Nothstand der attischen Bevölkerung in vorsolonischer Zeit geschildert
wird, fallen die Schlussworte des Capitels auf. Vorher geht die Schilde-
rung der traurigen Lage der Hektemoren, der Haftung für die Schulden
mit dem Leibe der Schuldner, und es wird ausdrücklich anerkannt, dass
das oooXsos'.v, also die wirtschaftliche Nothlage mit ihren Folgen das
Härteste und Bitterste für die Bevölkerung gewesen sei: aber hinzu-
gefügt wird, dass dies nicht allein die Unzufriedenheit erregt hat,
sondern dazu auch die vollständige Versagung aller politischen Rechte
beigetragen habe. Sicherlich ist das keine Bemerkung, die Aristoteles
in irgend einer Quelle gefunden hat. Es ist seine eigene Construction
dieser ältesten Geschichte. In seinen Quellen fand er nichts als den
Nothstand; die politische Rechtlosigkeit ist erschlossen, wenn auch
richtig. Zur Darlegung des Verdienstes, das sich Solon durch Aufhebung
der Leibeshaft erworben hat, genügte aber die Erwähnung der wirt-
schaftlichen Seite. Angespielt wird auf diese Stelle noch einmal am
Ende des 4. Capitels, wo es nach der Darlegung der drakonischen
Verfassung heisst, dass noch immer die Leibeshaft bestand und der
Grundbesitz in den Händen Weniger lag, wobei subintelligiert werden
kann, dass die politische Rechtlosigkeit etwas gemildert ward. Lässt

n) Pol. VI 1319 b 33, satt o' epyov xo5 vojxoö'etou v.ai xiov ßoüXoaEVtov GDV.Giavac

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o:a ttöv &:y.aar^pt'cuv. Nähere Ausführung desselben Gedankens Pol. V 4 p. 1304 b 21
— p. 1305 a 7.
 
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