Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 19.1896

DOI Artikel:
Szántó, Emil: Zu den Tetralogien des Antiphon
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.12266#0085
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
75

Tödtung, nämlich die bei Nothwehr, und zwar wird unter deutlicher
Anlehnung an den Wortlaut des athenischen Gesetzes vom aoyojv yeip&v
aSiy.wv gesprochen. Die Thatsache, die zu Grunde liegt, ist die, dass
der Beschuldigte einen anderen, und zwar einen älteren und daher ge-
brechlicheren Mann bei einem Gelage so geschlagen hat. dass dieser
später gestorben ist. Der Einwand des Beklagten geht nun nicht etwa
dahin, dass er, da der Ermordete den Streit begonnen habe — wie es
geltendes Recht war ■— straflos ausgehen müsse, sondern er bemüht
sich zu zeigen, dass der Ermordete als derjenige, welcher den Streit
begonnen habe, der eigentliche Urheber seines eigenen Todes gewesen
sei. Also auch wenn das Gesetz über die Zulassung des ©ovo? Swuxio;
nicht bestünde, würde der Beschuldigte glauben, straflos zu sein, weil
er nicht die erste Ursache des Todes gewesen ist, sondern seine den
anderen Streiter gefährdende Handlung die nothwendige Folge des
ersten Angriffes von Seite dieses Mannes gewesen ist.

Der Kläger will hingegen beweisen, dass die Schläge, die der
Beklagte gegen den Ermordeten geführt hat. der thatsächliche Grund
des eingetretenen Todes waren, und wenn er nebenbei leugnet, dass der
Ermordete den ersten Angriff gethan habe, so geschieht dies nur. um
den Beweis des Gegners über die erste Ursache und damit die Thäter-
schaft zu entkräften.

Antiphon hat sich also bemüht, auch in einem Falle der Tödtung
in Nothwehr zn zeigen, dass das Bemühen des Gerichtes darauf ere-
richtet sein inuss, zu finden, wer die Ursache des Todes gewesen ist.

Aber der Fall wird durch eine nicht streng zur Sache gehörige
Zuthat compliciert. Die gegebene Entwicklung wäre nämlich auch
niögli h gewesen, wenn der liedner den Tod unmittelbar infolge der
Schläge hätte eintreten lassen. Das hat er nicht gethan, sondern ange-
nommen, dass der Tod erst geraume Zeit später erfolgt sei, wodurch
der Beklagte die Gelegenheit gewinnt zur Behauptung, dass der Tod
überhaupt nicht die Folge seiner Angriffe, sondern die der schlechten
ärztlichen Behandlung gewesen ist. Es wird also damit wieder der
Causalncxus zwischen Handlung und Tod geleugnet und ein solcher
zwischen dem Tod und einer aecidentcllen Handlung eines Dritten her-
zustellen versucht. Der Einwand, dass die Handlung des Beklagten
nicht unmittelbar und nicht allein wirkend den Effect hervorgerufen
habe, lässt sich nicht bloss bei der Tödtung im Stande der Nothwehr
erheben. Wir haben gesehen, dass er auch beim sdvo; äxooatoc erhoben
worden ist; er kann natürlich auch bei vorsätzlichem Mord erhoben
werden. Die Folgen sind aber, wenn ihm stattgegeben wird, überall die
gleichen, überall ist der Causalncxus unterbrochen und die Ursache des
 
Annotationen