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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 19.1896

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Szántó, Emil: Zu den Tetralogien des Antiphon
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https://doi.org/10.11588/diglit.12266#0087
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dass der wahre Urheber nicht getroffen wird. Dessen Bestrafung, die
hei mangelnder Schuld im juristischen Sinne als ein Unglück für den
zu Bestrafenden aufgefasst wird, wie der Mord als ein Unglück für den
Getödteten, sollte an Stelle einer Sühne treten, die, nach der Gesetzes-
schablone vorgenommen, ebenso oft den wahren Urheber nicht traf, wie
den scheinbaren Urheber traf und folglich weder der Vernunft noch
der religiösen Forderung zu entsprechen schien.

Natürlich darf man aber in den Tetralogien nur die akademische
Vertretung dieser Doctrin des Blutrechtes erblicken, durch welche der
Nachweis geführt werden sollte, dass sie den Fällen des praktischen
Lebens genüge; dass für eine thatsächliche Abänderung der Gesetze
plaidiert werden sollte, ist in keiner Weise anzunehmen.

Wien.

EMIL SZANTO.
 
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