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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 19.1896

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Heft 2
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Rostovtzeff, Michael Ivanovitch: Eine neue Inschrift aus Halikarnass
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https://doi.org/10.11588/diglit.12266#0140
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noch folgendes. Die Inschrift C. III 4288 nennt einen Julius Proclus
cond. VIII. Schon Mommsen hat erkannt, dass dies octo publica sind,
vermochte aber die Benennung- nicht zu erklären. Die Erklärung ergibt
sich aus einer anderen Inschrift-C. III 5120, wo ein C. Antonius Julianus
proe(urator) p. p. X. genannt wird. Mommsen hat X in S geändert und
p(rovinciae) Pneumoniae) [s(uperioris)] gelesen, mit dieser Änderung
aber das richtige Verständnis gehindert. Die Abkürzungen p. p.
werden so aufzulösen sein, wie in den anderen Inschriften, so dass
das Ganze heisst: p(ublicorum) p(ortorii decem). Eine Analogie bilden
die IUI p. Africae, die, wie wir weiter unten sehen werden, nach
den vier Districten genannt sind. Nun bestand das illyrische Zoll-
gebiet aus acht Provinzen: Raetia, Noricum, Dalmatien, zwei Panno-
nien, zwei Moesien und Dacien, welches letztere zwar schon von Hadrian
in zwei Theile getheilt wurde, aber administrativ und finanziell einen
District bildete. Dass dies auch für Zölle galt, zeigen die Zolllinien,
die Domaszewski verfolgt hat. So bildete das Illyricuni mit seinen
acht Provinzen acht publica, und wenn etwas später (unter oder nach
M. Aurel, wie wir sehen werden! X publica statt VIII erscheinen, so
gibt die Erklärung die Thatsache, dass die erweiterte Provinz Dacien
von M. Aurel in drei Theile getheilt wurde, die tres Daciae. Dass
von diesen jeder ein publicum bildete, zeigt die Inschrift des Xenophon
C. III 6575 = S. 7127 aus der Zeit des Kaisers Commodus, wo er
proc(urator) Ilh/rici per Moesiam inficriorem) et Dacias tres genannt
wird. Also entsprach das p. portorii Illyrici et ripae Thraciae den
VIII publica, das p. portorii vectigalis Ilhjrici den X publica portorii.

Aus der Zeit des Zollgebietes Elyricum haben wir keine soeii:
es folgt, dass schon zur Zeit Hadrians keine neuen Societates gebildet
wurden, sondern an ihre Stelle Einzelpersonen unter strenger Aufsicht
von Reichsbeamten getreten waren. Freilich können sich diese Pächter
vereinigen, wie die tres Julii, aber diese societates haben mit den grossen
Gesellschaften der früheren Zeit keine Ähnlichkeit.

Dieselbe Entwicklung können wir auch für andere Zollgebiete,
wenn auch nicht so klar, feststellen. Zuerst für Gallien. Schon von
Caesar als Provinz geschaffen, wurde es als eigentliches Zollgebiet an
eine Gesellschaft verpachtet, die officiell soeii quadraejesimae, GuUiurum
hiess. Sie sind uns durch mehrere Inschriften bezeugt, und zwar gehören
zwei derselben sicher dem ersten Jahrhundert an _(C. XII 724 'litteris
saeculi primi'; Allmcr Mus. de Lyon S. 228 n. 41 'titulus primi saeculi',
vgl. AVilmanus 1399). Die Fassung der anderen Inschriften C. V 7213 -
Dessau 1853; 7215; XII 2348; 53G2 = Dessau 1852 scheint eher auf
das erste als auf das zweite Jahrhundert hinzuweisen. Leider ist die
 
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