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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 19.1896

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Heft 2
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Rostovtzeff, Michael Ivanovitch: Eine neue Inschrift aus Halikarnass
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https://doi.org/10.11588/diglit.12266#0143
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Maassregel, aus der wir ersehen, dass die Rechtssprechung noch den
regelmässigen Beamten geblieben war und die Procuratoren in die
Zollverwaltung noch nicht eingriffen.

In welcher Weise später dies Eingreifen erfolgt ist, lehrt eine
afrikanische Inschrift (C. VIII 11813 = Dessau 1410) aus Mactar mit der
Laufbahn eines C. Sextius Martialis. Er war zuerst tribyunus) mildtum)
legionis Scythicae, dann produrator) Aug{usti) ab actis urbis, dann

p[roc(urator)] Aug. inter manc(ipes) XL [GalKarum et negotiantis,
endlich proc(urator) Macedoniae. Also damals war die Rechtssprechung
von den Propraetores und Proconsules auf besondere kaiserliche
Procuratoren übertragen worden. Dass solche Procuratoren existierten,
wusste man schon früher. Caguat hat ihr Wesen im Ganzen richtig
dargestellt (Imp. ind. S. 90. 91), aber darin gründlich geirrt, dass er
den Unterschied zwischen diesen Procuratoren und denen verkannte,
die später an der Spitze der directen Erhebung standen.6)

Diese ist, wie bekannt, im Illyricum noch zu M. Aurels Zeiten
eingeführt worden.7) Ein sicheres Kennzeichen für sie ist das Vorkommen
kaiserlicher Schaven in den Zollstationen, also von vilici, vicarii, arcarii
Aug(usti) oder Cues(aris) s(ervi).

Dieses Kennzeichen ergibt die directe Erhebung auch für Gallien.
Ausser den von Kniep S. 29 angeführten Inschriften kommt noch
C. XIII 255 aus Lugudunum Convenarum in Betracht. Nach Hirschfeld
'litteris secundi fere saeculi' mit einem [-4t«7.] )>■ vern(a contrascriptor).
Danach hat die Änderung ziemlich in derselben Zeit wie im Illyricum
stattgefunden.8)

Directe Erhebung können wir auch für Afrika auf Grund des oben
angeführten Piombo annehmen, auf dem zu IUI p. A. hinzugefügt ist
Aug. n. Das Aug. n. weist uns wieder in die Zeit frühestens M. Aurels.

Gegen die directe Erhebung führt Cagnat (S. 89°. 901. 951) aus,
dass schon zu Zeiten der Flavier (C. VIII 1265(5' Procuratoren nacii-

'•) Den Unterschied hat richtig erkannt Kniep. Societas publicanorum S. 43,
obwohl ihm die wichtige Inschrift aus Mactar unbekannt blieb.

7) Von Dessau (Hermes Bd. 19 S. 589*) vermuthet. von Domaszewski (diese Zeit-
schrift XIII S. 134 f.) nachgewiesen. Dass die Anderimg noch der Zeit M. Aurels ange-
hört, bestätigt die Inschrift 0. III 4155. Der Weihend', ein sercusy s\cr(ip(or)\
Aug[g]. 11. n. spielt in seiner Weihung an den Hercules Au\g(uMus)\ auf die bekannte
Manie des Commodus an.

;) Dasselbe hat Thibault, Les douanes chez les Romains P, 1888 8. 134, aus
dem Vorkommen (C. VIII 12020) eines advoentus fisci in der Znlladministration
• ialliens (die Inschrift stammt wohl aus dem III. Jahrhundert) richtig geschlossen.
Vgl. RnggieTO, Dizionario epigrafico t. I S. 12K, wo die Beziehungen eines Advocatus
zum Procurator klargelegt sind.
 
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