Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 19.1896

DOI Heft:
Heft 2
DOI Artikel:
Rostovtzeff, Michael Ivanovitch: Eine neue Inschrift aus Halikarnass
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.12266#0144
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
1-34

zuweisen sind, ebenso wie noch unter M. Aurel (Fronto I. c.) conduc-
tores0). Das ist ja ganz richtig, erklärt sicli aber durch unsere afrika-
nische Inschrift vollkommen. Die vor der directen Erhebung vorkommenden
Sclaven und Freigelassenen gehören alle zum Centraibureau des Procu-
rators inter maneipcs et nec/otiantes, oder sind seine Agenten bei den
Stationen, die den Namen praepositi stationum führen; kein einziger
aber wird ausdrücklich als Beamter einer Grenzstation genannt. Von
diesem Gesichtspunkte aus will ich jetzt das vorliegende Inschriften-
material nach den Provinzen durchmustern.

Im Illyricum fehlen sichere Beispiele für die Existenz solcher Procu-
ratoren. Der einzige Tabularius der Centraldirection in Poetovio Felicianus
(C. III 4063) gehört wohl schon der Zeit der directen Erhebung an;
von den zwei Praepositi gehört einer (C. III 3327 = 10301) sicher dem
3. Jahrhundert an, der andere (C. III 4716) ist chronologisch nicht
näher zu fixieren. Diese Thatsaehe erklärt sich wohl aus dem kurzen
Zeitraum, in dem überhaupt die indirecte Erhebung dort bestand (siehe
oben S. 129 f.).

Ganz anders steht es in Gallien. Allem Anschein nach gehören
die zwei Tabularii Quinctius und Firmanus (Boissieu Inscript. de Lyon
S. 255 und S. 275; vgl. Allmer et Dissard S. 238) ziemlich früher Zeit an ;
der Aur. Festus (Allmer et Dissard Mus. de Lyon p. 226 n. 40) ist
Aufiustorum duorum [l]ib(crtus) also wohl der Kaiser M. Aurel und
L. Veras. Von den praepositi stationum ist einer (C. V 7643) wieder
aus der Zeit M. Aurels, der zweite (C. V 5090) nach der Angabe des
Consulats aus einem der Jahre 180, 217, 246 (s. Mommsen zu der
Inschrift). Der dritte [T. F!]avius [Äug]. I. (C. V 7209), der wahrschein-
lich []>(rae)p( ositus) st(ationis)] oder [tabul(ariusj\ (vgl. n. 7214) gewesen
ist, gehört sicher noch der Zeit der Flavier an. Das sind die Unter-
beamten. Bei den Procuratoren ist es viel schwerer festzustellen, ob sie
schon aus der Zeit der directen Erhebung oder noch aus der Zeit der
conduetores stammen. Es ist ein glücklicher Zufall, dass gerade die
wichtigste der Procuratoreninschriftcn, die angeführte des Sextius,
ziemlich genau zu datieren ist. Der terminus post quem wird gegeben
durch die Erwähnung der Colonie; aus dem Vergleiche der Inschriften
C. VIII 11799, 11801 und 11804 aber folgt, dass das Colonialrecht der
civitas Mactaritana erst durch den Kaiser Commodus verlieben wurde
(vgl. C. VIII S. 129). Den anderen Termin gibt die oben angeführte
Inschrift aus Lugudunum Convenarum. welche uns die directe Erhebung

9) Die von ihm S. 901 angeführten Stellen aus den Digesten beweisen nichts.
Sie stammen entweder aus der Zeit vor der Änderung oder sprechen von Publicum
und Publicani überhaupt.
 
Annotationen